Bundesverfassungsgericht verbietet die NPD nicht

Der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe hate die NPD nicht verboten.

UrteilsverkĂŒndung durch den PrĂ€sidenten des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Andreas VoĂkuhle.

Das GebÀude des Bundesverfassungsgerichts im Karlsruher Schlossbezirk 3. Fotos: djv-Bildportal
KARLSRUHE. - Wegen fehlender Anhaltspunkte fĂŒr eine erfolgreiche Durchsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele hat das Bundesverfassungsgericht die NPD nicht verboten. Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) vertritt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ein auf die Beseitigung der bestehenden freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtetes politisches Konzept.
Sie wolle die bestehende Verfassungsordnung durch einen an der ethnisch definierten âVolksgemeinschaftâ ausgerichteten autoritĂ€ren Nationalstaat ersetzen. Ihr politisches Konzept missachte die MenschenwĂŒrde und sei mit dem Demokratieprinzip unvereinbar.
Die NPD arbeitet nach Ansicht der Richter auch planvoll und mit hinreichender IntensitÀt auf die Erreichung ihrer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Ziele hin.
Allerdings fehle es (derzeit) an konkreten Anhaltspunkten von Gewicht, die es möglich erscheinen lassen, dass dieses Handeln zum Erfolg fĂŒhrt, weshalb der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts den zulĂ€ssigen Antrag des Bundesrats auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit und Auflösung der NPD und ihrer Unterorganisationen (Art. 21 Abs. 2 GG) mit heute verkĂŒndetem Urteil einstimmig als unbegrĂŒndet zurĂŒckgewiesen hat.