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Bundesverfassungsgericht: EilantrĂ€ge in Sachen „CETA" erfolglos

KARLSRUHE. - Mit soeben verkĂŒndetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mehrere AntrĂ€ge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, die sich gegen eine Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat der EuropĂ€ischen Union zur Unterzeichnung, zum Abschluss und zur vorlĂ€ufigen Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der EuropĂ€ischen Union und Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement - CETA) richteten, ĂŒber die der Rat der EuropĂ€ischen Union voraussichtlich am 18. Oktober 2016 entscheiden wird.

Die Bundesregierung muss allerdings sicherstellen,

- dass ein Ratsbeschluss ĂŒber die vorlĂ€ufige Anwendung nur die Bereiche von CETA umfassen wird, die unstreitig in der ZustĂ€ndigkeit der EuropĂ€ischen Union liegen,

- dass bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache eine hinreichende demokratische RĂŒckbindung der im Gemischten CETA-Ausschuss ge-fassten BeschlĂŒsse gewĂ€hrleistet ist, und

- dass die Auslegung des Art. 30.7 Abs. 3 Buchstabe c CETA eine einseitige Beendigung der vorlÀufigen Anwendung durch Deutschland ermöglicht.

Bei Einhaltung dieser Maßgaben bestehen fĂŒr die Rechte der BeschwerdefĂŒhrer sowie fĂŒr die Mitwirkungsrechte des Deutschen Bundestages keine schweren Nachteile, die im Rahmen einer FolgenabwĂ€gung den Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten erscheinen ließen. (Quelle: Bundesverfassungsgericht)