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Aus den Annalen des Kreisarchivs: Von Singvögeln und unreifem Obst

WETTERAUKREIS / FRIEDBERG. - Friedrich August Küchler, Großherzoglich Hessischer Kreisrat hatte in seinem Amtsblatt des Kreises Friedberg viele Themen zu bewältigen. Wir werfen einen Blick in die gesammelten Amtsblätter des Jahres 1843. Vor 174 Jahren ging es zum Beispiel um…

… den Handel mit Giftwaaren, das Wegbringen und Abledern der Tiercadaver, die Beeinträchtigung der Post durch Hauderer und Boten, um Bettelbriefe, die Errichtung neuer Gebäude an Straßen, die dienstliche Versendung durch die Post in anderen als Papier-Enveloppen, die Entfernung einzelner Gefahr drohender Baugebrechen, das Verbot der Anlage von Stroh- und anderen feuergefährlichen Dächern, und so weiter.

So heißt es zum Beispiel, es seine eine wesentliche Pflicht der Lokalpolizeibehörden, Aufsicht zu üben, „auf das keine der Gesundheit schädliche, unreife oder verdorbene Lebensmittel zum Verkaufe ausgestellt oder feilgeboten werden.“

Besonderes Augenmerk sei dem unreifen Obst zu geben. Solche Lebensmittel müssten von den Lokalpolizeibehörden „alsbald in Beschlag genommen“ werden. Sind sie weder für Mensch noch Tier genießbar, müsse es vernichtet werden, „andernfalls aber dem Eigenthümer, erst wenn sie in einen zum Genuß für Menschen unbrauchbaren Stand versetzt worden sind, wieder zurückgegeben werden.“

Und wenn der Eigentümer behauptet, die Lebensmittel seien gut? Dann müsse vor der Vernichtung „unverzüglich das Gutachten des Großherzoglichen Physikatsarztes eingeholt und nach Maaßgabe desselben weiter verfahren werden.“

Auch über den Naturschutz machte man sich Gedanken. So stehen im Amtsblatt Nummer 3 „Maßregeln gegen das Wegfangen der Insekten vertilgenden Vögel“. „Das Ausheben oder Zerstören von Vögelnestern, Eiern und Nestbrut jeder Art, außerhalb der Hofraithen“ war verboten. Ebenso das Einfangen und Tödten und der Verkauf bestimmter Vogelarten. Dazu gehörten alle Sänger-, Meisen- und Schwalbenarten.

Jedes ausgehobene oder zerstörte Nest wurde mit fünf bis zehn Gulden bestraft. Die Strafe fiel doppelt so hoch aus, wenn die Tat vor Sonnenaufgang, nach Sonnenuntergang oder an Sonn- und Feiertagen geschah. Und: „Die Denuncianten erhalten von den baar eingehenden Strafen die Hälfte.“