VGO legt Bericht zur Überprüfung der Schulwege vor
Verkehrsgesellschaft Oberhessen und Wetteraukreis ziehen positive BilanzWETTERAUKREIS / FRIEDBERG. - „Uns geht und ging es immer darum, eine gesetzeskonforme Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler zu erreichen“, erläuterten unisono VGO Geschäftsführer Armin Klein, Landrat Joachim Arnold und Erster Kreisbeigeordneter und Kreisschuldezernent Jan Weckler die Motive zur Überprüfung der Fahrtkostenerstattung an Wetterauer Schülerinnen und Schüler.
Die Verkehrsgesellschaft Oberhessen legte nun einen Bericht zum Verfahren der Überprüfung der Schulwege vor. Die Erstbeurteilung der Schulwege liegt teils Jahrzehnte zurück. Hierzu gehört insbesondere auch die Beurteilung, ob nach den Maßgaben des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) die Übernahme der Schülerbeförderungskosten aufgrund der „Länge des Schulwegs“ oder einer „Besonderen Gefahr“ auf dem Schulweg überhaupt anerkannt werden kann.
Nach einer Überprüfung und Neubeurteilung durch die VGO bei einem einzelnen Fall in Bad Nauheim, wurde die VGO mit Beschluss des Kreisausschusses vom 29.10.2013 zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aufgefordert, alle Schulwege im Hinblick auf die Kriterien des HSchG mit einem einheitlichen Maßstab zu überprüfen.
Grundsätzlich kann eine Übernahme der Beförderungskosten nach dem HSchG nur dann erfolgen, wenn die kürzeste Wegstrecke zwischen Wohnung und Schule für Schülerinnen und Schüler der Grundschule mehr als zwei Kilometer und für Schülerinnen und Schüler ab der fünften Jahrgangsstufe mehr als drei Kilometer beträgt.
Unabhängig von der Entfernung kann die Übernahme der Beförderungskosten auch erfolgen, wenn der Schulweg eine besondere Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler bedeutet.
Dies kann z.B. sein bei größeren Strecken entlang stark frequentierter Straßen ohne getrennten Fußweg oder durch unübersichtliches unwegsames Gelände und dichten Wald oder vorbei an Brennpunkten, etwa einer Drogenszene.
Um keine besondere Gefahr handelt es sich, wenn der Grad der Gefährlichkeit dem Gefahrenpotential entspricht, dem jedermann bei seiner Teilnahme am Straßenverkehr als Fußgängerin oder Fußgänger ausgesetzt ist oder wenn es sich um allgemeine Gefährdungen handelt, die für die Mehrzahl der Schülerinnen und Schüler mit dem Schulweg verbunden sind, wie die städtische Verkehrsgefährdung, Überquerung stark befahrener Straßen, Unterführungen, wenig genutzte Wege im ländlichen Bereich.
Aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung der letzten Jahre und von Investitionen einzelner Städte und Gemeinden in die Verkehrsinfrastruktur habe sich die Grundlage für die Entscheidung maßgeblich verändert.
Die VGO legte ihren neuen Überprüfungen und Beurteilungen neben den Gesetzestexten und deren einschlägigen Kommentierungen daher auch die neusten Gerichtsentscheidungen zugrunde, so dass diese Beurteilungen einzelfallbezogen, transparent, nachvollziehbar, mit einem einheitlichen Maßstab und nach neusten Erkenntnissen auf alle Schulwege angewendet werden konnten.
„Die VGO hat den gesetzlichen Auftrag pflichtbewusst umgesetzt“, führt VGO-Geschäftsführer Klein aus. Dabei hätten es sich VGO und Wetteraukreis nicht einfach gemacht.
In einem mehrstufigen Verfahren und unter Einbeziehung der Verkehrspolizei, des Schuldezernenten, der jeweiligen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie der Schulleitungen wurden auf Grundlage der festgelegten Kriterien im Frühjahr 2014 alle Schulwege beurteilt und örtliche Schulwegbegehungen durchgeführt.
Ein aufwändiges, personal- und zeitintensives Verfahren, das jedoch den Vorgaben des Wetteraukreises nach einer umfassenden Beteiligung entsprochen habe.
„Wir haben im Wetteraukreis etwa 37.000 Schülerinnen und Schüler, von denen kann der Schulträger Wetteraukreis 11.000 eine Erstattung der Fahrtkosten gewähren. Von diesen 11.000 erhielten nach der Überprüfung der Schulwege 750 Schülerinnen und Schüler keine Erstattung mehr. Von diesen wiederum haben 90 geklagt.
74 Fälle wurden in der Sache nach von den Gerichten zu Gunsten der VGO entschieden. Immer wieder wurde bestätigt, dass die VGO mit den entwickelten Kriterien und dem mehrstufigen Verfahren gewissenhaft und exakt gearbeitet habe
In den übrigen 16 Fällen wurde die VGO verpflichtet, neu zu bescheiden, teilweise nur für die Monate Oktober bis einschließlich Februar“, legt Armin Klein die Ergebnisse der Klageverfahren offen.
Auch der Erste Kreisbeigeordnete, Schuldezernent Jan Weckler, lobte die sorgfältige, gesetzeskonforme Arbeit der VGO. „Dass die VGO ordnungsgemäß gearbeitet hat, wurde von den Gerichten immer wieder bestätigt. Selbstverständlich ist nachvollziehbar, dass die Eltern über die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts nicht erfreut waren.“
Die ordnungsgemäße Arbeit der VGO hätten auch die erfolgte fachaufsichtliche Prüfung und der Akteneinsichtsausschuss des Kreistags ergeben, ergänzt Landrat Arnold.
„Wir haben nun Rechtssicherheit in Bezug auf die entschiedenen Schulwege und eine Planungssicherheit für die Zukunft. Veränderungen von Schulwegen aufgrund von neuen Infrastruktureinrichtungen werden nach Bekanntwerden gemäß den bewährten Kriterien zeitnah in Augenschein genommen und entschieden, ob es eine mögliche beurteilungsrelevante Veränderung gebe“, sind sich alle Beteiligten einig.
So könne man davon ausgehen, dass das bewährte Verfahren, auch in Bezug auf zukünftige Investitionen von Städten und Gemeinden, immer zu einer gerechten Gleichbehandlung der Wetterauer Schülerinnen und Schüler führen werde.
Darüber hinaus führe das ab diesem Sommer eingeführte neue hessenweite Schülerticket zu erheblichen Einsparungen bei den Erwerbern, da diese Jahreskarte 365 Euro koste und damit rund 50 Euro günstiger ist als die bisherige Jahresschülerticket CleverCard kreisweit.
„Das hessenweite Schülerticket ist ein unschlagbar günstiges Angebot bei einer massiven Ausweitung des Angebots, das nun allen Wetterauer Schülern, Auszubildenden, Wehr- und Freiwilligendienstleistenden sowie Teilnehmern an freiwilligen sozialen Jahren offen steht“, so Landrat und RMV-Präsidiumsmitglied Arnold abschließend.