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„Weideschlachtung per Kugelschuss wird nicht in Frage gestellt“

Weideschlachtung in der Wetterau.

Wetteraukreis richtet Auflagen zur Genehmigung von Weideschlachtungen an Empfehlungen von Tierschutzorganisationen aus

WETTERAUKREIS. - Der Wetteraukreis erlässt neue Auflagen bei der Weideschlachtung. Das Regierungspräsidium Darmstadt unterstützt in einem Gespräch mit der Ersten Kreisbeigeordneten und Gesundheitsdezernentin Stephanie Becker-Bösch die Bestimmungen des Wetteraukreises zur Weideschlachtung.

Der Wunsch nach Schlachtungen außerhalb von Schlachtbetrieben wird nicht nur von Tierhaltern, sondern auch von Vermarktern und Konsumenten aus Tierschutzgründen, aber auch aus Gründen des Arbeitsschutzes und der Verbesserung der Fleischqualität in den letzten Jahren verstärkt geäußert.

Um extensiv gehaltenen Rindern den Transportstress zu ersparen, hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, dass einzelne ganzjährig im Freiland gehaltene Rinder mit Genehmigung der zuständigen Behörde direkt im Haltungsbetrieb mittels Kugelschuss getötet und anschließend in einen Schlachtbetrieb verbracht werden können.

Neben einer waffenrechtlichen Schießerlaubnis sind dabei auch tierschutzrechtliche, lebensmittelrechtliche und tierseuchenrechtliche Vorgaben zu berücksichtigen.

In einem Gespräch mit Vertretern des Regierungspräsidiums Darmstadt erörterte Erste Kreisbeigeordnete und Gesundheitsdezernentin Stephanie Becker-Bösch die veterinärrechtlichen Anforderungen, die an eine Genehmigung für den Kugelschuss auf der Weide zu stellen sind.

Da es sich bei dem Kugelschuss auf der Weide nicht um ein standardisiertes Betäubungs- und Tötungsverfahren handelt, sind vor allem tierschutzrechtliche Aspekte ausreichend zu berücksichtigen, insbesondere um das Risiko von Fehlschüssen und damit verbundene Schmerzen und Leiden möglichst zu minimieren.

Sollte es zu dennoch einem Fehlschuss kommen, müsse der Zugriff auf das angeschossene Tier uneingeschränkt möglich sein, so die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz. Um einen sicheren Nachschuss zu ermöglichen, ist es zwingend erforderlich, das Areal, in dem auf der Weide geschossen wird, zu begrenzen.

Laut den Nebenbestimmungen des Wetteraukreises ist dafür die maximal vorgegebene Größe von 15 m x 15 m geeignet. Auch wenn dies einen erhöhten Aufwand bedeutet, sind die Tiere dennoch frühzeitig durch Anfüttern an den Bereich zu gewöhnen. Die Rinder werden somit auch nicht einer unnötigen Stresssituation ausgesetzt.

Bei den Nebenbestimmungen berücksichtigt der Wetteraukreis sowohl die Empfehlungen der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT) als auch die Vorgaben aus dem Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV).

Eine Gefährdung des Tierwohles durch die neuen Bestimmungen sei nicht ersichtlich. Ziel des Wetteraukreises ist es, sowohl den Interessen der Tierhalter und Vermarkter als auch den tierschutzrechtlichen Aspekten gerecht zu werden.

„Es ist mir ein Anliegen, unsere landwirtschaftlichen Betriebe weiterhin zu unterstützen und gerade eine nachhaltige Arbeit im Bereich der Viehzucht zu verankern. Die Weideschlachtung per Kugelschuss wird von uns nicht in Frage gestellt.

Fakt ist jedoch, dass sie gesetzlich nicht als Standardverfahren festgesetzt ist und entsprechender Genehmigungen bedarf“, versichert Erste Kreisbeigeordnete und Gesundheitsdezernentin Becker-Bösch.