Inzidenz weiter ĂŒber 100
Wetteraukreis erlĂ€sst zum Dienstag, 7. September, weitere AllgemeinverfĂŒgungWETTERAUKREIS / FRIESBERG. - In Anbetracht der weiter gestiegenen Inzidenz erlĂ€sst der Wetteraukreis eine weitere AllgemeinverfĂŒgung. Sie tritt zum morgigen Dienstag, 7. September 2021, 00:00 Uhr in Kraft. Dann steht der Text der AllgemeinverfĂŒgung online auf der Homepage des Wetteraukreises zur VerfĂŒgung.
Negativnachweis
Im Vergleich zur bis heute geltenden AllgemeinverfĂŒgung wurde nun ausdrĂŒcklich auch der AuĂenbereich mit aufgenommen. Demnach ist der Einlass zu folgenden ZusammenkĂŒnften nur mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV zulĂ€ssig:
- ZusammenkĂŒnfte, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangeboten (auch im Freien),
- private Feierlichkeiten in öffentlichen oder eigens hierfĂŒr angemieteten RĂ€umen,
- als Besucher in Einrichtungen der Behindertenhilfe,
- als Gast in die Innen- und AuĂengastronomie, mit Ausnahme von Betriebsangehörigen in Betriebskantinen,
- als Gast in Spielbanken, Spielhallen und Àhnlichen Einrichtungen sowie zum Aufenthalt in Wettvermittlungsstellen,
- InnenrĂ€ume und AuĂenflĂ€chen von Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie
- InnenrĂ€ume und AuĂenflĂ€chen von SportstĂ€tten (Fitnessstudios, HallenbĂ€der oder Sporthallen - gilt nicht fĂŒr den Spitzen- und Profisport),
- als Gast auf die AuĂenflĂ€chen von Tanzlokalen, Diskotheken, Clubs und Ă€hnlichen Einrichtungen.
In Ăbernachtungsbetrieben mit Gemeinschaftseinrichtungen ist weiterhin die Vorlage eines Negativnachweises bei Anreise und bei lĂ€ngeren Aufenthalten zweimal pro Woche erforderlich. Ebenso gilt, dass körpernahe Dienstleistungen nur fĂŒr Kund/innen mit Negativnachweis zulĂ€ssig sind.
Teilnehmerzahl von ZusammenkĂŒnften
ZusammenkĂŒnfte, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangebote, an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, sind nur zulĂ€ssig, wenn in geschlossenen RĂ€umen die Teilnehmerzahl 100 und im Freien 200 (bislang lag hier die Grenze bei 500) nicht ĂŒbersteigt. Geimpfte oder genesene Personen werden bei der Teilnehmerzahl nicht eingerechnet.
Tragen von Masken
Eine medizinische Maske ist zu tragen in GedrĂ€ngesituationen, in SchulgebĂ€uden und GebĂ€uden sonstiger Ausbildungseinrichtungen auch nach Einnahme eines Sitzplatzes. In Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung Ă€lterer und pflegebedĂŒrftiger Menschen ist durch das dort tĂ€tige Personal, soweit es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen handelt, eine Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar zu tragen.
Homeoffice und Kindertageseinrichtungen
Arbeitgeber wird empfohlen, Homeoffice anzubieten, soweit keine betrieblichen GrĂŒnde entgegenstehen.
Es wird empfohlen in Kindertageseinrichtungen, Kinderhorten und Àhnlichen Einrichtungen eine strikte Gruppentrennung vorzunehmen. Auch eine kurzzeitige Durchmischung der Gruppen, zum Beispiel zum gemeinsamen Mittagessen sollte vermieden werden.
Diese AllgemeinverfĂŒgung tritt, wenn die 7-Tage-Inzidenz fĂŒr SARS-CoV-2 an fĂŒnf 5 Tagen in Folge den Wert 100 unterschreitet, am darauffolgenden Tag auĂer Kraft, spĂ€testens jedoch am 30. September 2021.
Die AllgemeinverfĂŒgung tritt am Dienstag, 7. September 2021, 00:00 Uhr in Kraft. Dann steht der Text der AllgemeinverfĂŒgung online auf der Homerpager des Wetteraukreises zur VerfĂŒgung: https://wetteraukreis.de/aktuelles/corona.