Landrat Joachim Arnold legt Mietobergrenzen 2018 vor
WETTERAUKREIS. - Wie groß darf eine Wohnung sein, wie viel darf sie kosten und was ist angemessen? Eine Frage, die besonders für den von Bedeutung ist, der Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung bezieht. Die Mietobergrenzen sind unterschiedlich.
So darf in Friedberg eine Wohnung für eine Person höchstens 410 Euro kosten, in Kefenrod 310 Euro. Anfang Dezember legte Landrat Arnold die neuen Mietobergrenzen vor. Sie gelten ab 1. Januar 2018.
Um die Grenzen für angemessene Miete beurteilen zu können verlangt das Bundessozialgericht von den Kommunen ein schlüssiges Konzept. Am 1. Januar 2014 trat dieses in Kraft und wurde nun angepasst. Dies erfolgt in Anlehnung an das SGB II, wonach der Mietspiegel alle zwei Jahre überprüft und wenn nötig angepasst werden soll.
Wichtig war es, tatsächliche Wohnungspreise zu Grunde zu legen. Dazu wurden von September 2015 bis Juni 2017 15.690 Datensätze – jeder Datensatz entspricht einer Wohnung – aus fünf Quellen ausgewertet: Tageszeitungen, Wohnungsinserate, Internet (zum Beispiel Immobilienscout), Amt für Bodenmanagement. Zusätzlich wurden Daten aus dem SGB II, SGB XII und dem öffentlichen Wohnungsbau einbezogen.
Anhand dieser Daten wurde geprüft, ob innerhalb von vier Vergleichsräumen ausreichend Wohnraum zu den neu berechneten Werten der Mietobergrenzen verfügbar ist. Dies hat sich bestätigt. Die Mietobergrenzen sind in der Regel höher als die aus dem Jahr 2016, in jeweils zwei Fällen sind sie gleich geblieben oder gesunken. Die Anwendung der neuen Mietobergrenzen bedeutet für die laufenden Fälle des Jobcenters Mehrkosten in Höhe von rund 463.000 Euro, das entspricht 1,13 Prozent.
Vier Vergleichsräume im Wetteraukreis
Um der heterogenen Struktur des Wetteraukreises Rechnung zu tragen wurde er in vier Räume untergliedert:
Vergleichsraum I: Bad Nauheim, Bad Vilbel, Friedberg, Karben, Niddatal, Ober-Mörlen, Rosbach, Wöllstadt
Vergleichsraum II: Altenstadt, Butzbach, Echzell, Florstadt, Münzenberg, Reichelsheim, Rockenberg, Wölfersheim
Vergleichsraum III: Büdingen, Glauburg, Limeshain, Nidda, Ortenberg, Ranstadt
Vergleichsraum IV: Gedern, Hirzenhain, Kefenrod
Wie viel Quadratmeter sind angemessen?
Dies ist eine Frage, die das Bundessozialgericht in einem Urteil definiert hat: Zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist auf die Werte zurückzugreifen, welche die Länder aufgrund des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung festgesetzt haben.
Einer Person stehen aktuell bis zu 50 Quadratmeter zu, zwei Personen bis zu 60 Quadratmeter oder zwei Wohnräume, drei Personen bis zu 75 Quadratmeter oder drei Wohnräume. Jede weitere Person nach Bedarf maximal zwölf Quadratmeter zusätzlich oder ein weiterer Wohnraum. Küche oder Nebenräume zählen nicht zur Wohnfläche.
Und so wurde berechnet
Für jede Stadt und jede Gemeinde wurde zunächst die Anzahl der angebotenen Wohnungen nach Kaltmiete und Quadratmeter erfasst. Auf Basis der angemessenen Wohnungsgröße wurde dann der tatsächlich auf dem Wohnungsmarkt an diesem Ort herrschende durchschnittliche Quadratmeterpreis errechnet.
Dabei wurden ohne Ausnahme alle Wohnungen, auch solche der gehobenen Klasse, einbezogen. Schließlich sollte der tatsächlich angebotene Wohnraum abgebildet werden.
Stehen einer Person 50 Quadratmeter zu, so ergab dies bei allen verfügbaren Wohnungen bis zu dieser Größe zum Beispiel für Friedberg einen durchschnittlichen Quadratmeterpreis von 8,20 Euro. Dieser wurde mit der zustehenden Quadratmeterzahl multipliziert und ergab eine Mietobergrenze von 410 Euro.
Mit den Mietobergrenzen 2018 liegen nun aktualisierte Werte zur Frage angemessener Mietpreise für den Wetteraukreis vor. Im Vergleich 2016 zu 2018 zeigt sich, dass Wohnungen für eine Person vom Mietpreis her mit durchschnittlich 12 Prozent die größten Steigerungsraten aufweisen. Eine Herausforderung bleibt die Schaffung von zusätzlichem bezahlbarem Wohnraum.