Verwaltungsgericht genehmigt NPD-Mahnwache unter strengen Auflagen
WETTERAUKREIS / RANSTADT. - Das Verwaltungsgericht in GieĂen hat eine Mahnwache der NPD mit dem Motto: âMigration tötet â Messerstecher konsequent abschieben!â mit Auflagen genehmigt. Zuvor hatte der Wetteraukreis die Veranstaltung mit der BegrĂŒndung der GefĂ€hrdung der öffentlichen Sicherheit verboten (siehe FACT-Bericht unter: www.de-fakt.de/bundesland/hessen/wetteraukreis/details/?tx_ttnews).
Das Verwaltungsgericht sieht das Versammlungsverbot des Wetteraukreises als rechtswidrig an, weil â der möglichen BeeintrĂ€chtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch das mildere Mittel versammlungsrechtlicher Auflagen begegnet werdenâ könne.
Die öffentliche Sicherheit sei allein durch das Versammlungsthema und den Kontext der Versammlung nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen PrĂŒfung nicht gefĂ€hrdet.
Auch der Auffassung des Wetteraukreises, âdass durch das Versammlungsthema âMigration tötet â Messerstecher konsequent abschieben!â der Straftatbestand der Volksverhetzung gemÀà Paragraph 130 StGB erfĂŒllt sei, werde aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren nicht zu folgen seinâ, heiĂt es in der weiteren BegrĂŒndung.
âIch bedaure sehr, dass das Gericht unserer Argumentation nicht gefolgt ist und diese Versammlung mit ihrem ganz offensichtlich volksverhetzenden Motto erlaubtâ, kommentierte Erste Kreisbeigeordnete Stephanie Becker-Bösch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.
Gegen die Argumente des Wetteraukreises stehe das hohe Gut des Grundrechtes auf Versammlungsfreiheit, das durch das Verbot des Wetteraukreises eingeschrĂ€nkt werde. Mittlerweile wurden zu der NPD-Veranstaltung mehrere Gegendemonstrationen angekĂŒndigt.
Zu den Auflagen die das Verwaltungsgericht macht, zÀhlen:
1. die Teilnehmerzahl ist auf 15 Teilnehmer einschlieĂlich des Versammlungsleiters begrenzt;
2. die Mahnwache beschrÀnkt auf den Vorplatz der Gemeindeverwaltung in Ranstadt;
3. sÀmtliche Versammlungsteilnehmer haben eine Mundnasenbedeckung zu tragen, und
4. die Versammlungsteilnehmer haben wÀhrend der gesamten Dauer der Versammlung einen Abstand von mindesten 1,5 zu wahren.