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Vogelgrippe: Wetterauer Veterinäramt ordnet Aufstallung von Geflügel an

Geflügel darf zurzeit nicht ausgestellt werden.

Volierenhaltung von Hühnern.

Das hessische Umweltministerium hat eine landesweite Stallpflicht für Geflügel auch außerhalb der Risikogebiete angeordnet + + + Alle Geflügelschauen in Hessen sind abgesagt

WETTERAUKREIS. - Nachdem am vergangenen Wochenende weitere tote Wildvögel mit Verdacht auf den Vogelgrippeerreger H5N8 (auch Geflügelpest genannt) in Hessen aufgefunden wurden, hat das Hessische Umweltministerium die Aufstallung aller Geflügelbestände im Land angeordnet.

Damit wurde die bisher gültige Stallpflicht in den Risikogebieten entsprechend ausgeweitet. Durch die vermehrten Verdachtsfälle gilt eine neue Risikobewertung für das Land Hessen, die eine Stallpflicht rechtfertigt.

Landrat Joachim Arnold und Fachdienstleiter Dr. Rudolf Müller ordnen daher ab sofort für alle privaten und gewerblichen Geflügelhalter im Wetteraukreis die Aufstallung des Geflügels an.

Die Aufstallung muss in geschlossenen Ställen erfolgen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.

Um eine potentielle Verbreitung des hochpathogenen Erregers H5N8 einzudämmen, untersagt der Wetteraukreis außerdem ab sofort Börsen und Märkte sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel und gehaltene Vögel anderer Arten als Geflügel verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt werden.

Zusätzlich gilt für alle Geflügelhalter, dass strenge Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden müssen. Zudem gelten mit sofortiger Wirkung und bis auf Weiteres bundesweit einheitliche Regelungen für Biosicherheitsstandards in Beständen mit weniger als 1.000 Tieren. Mit der neuen „Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen“ wird vorgeschrieben:

  • das Führen eines Bestandsregisters

  • Sicherung der Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren,

  • Sicherstellung, dass die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- und Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen,

  • Schutzkleidung muss nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt werden,

  • eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe muss vorgehalten werden.

Zur Umsetzung dieser Maßnahmen wurde ein Merkblatt mit zusätzlichen Verhaltensregeln für Kleinbetriebe und Hobbygeflügelhaltungen erstellt, das auf der Homepage des Wetteraukreises heruntergeladen werden kann.

Geflügelhalter, die ihren Bestand noch nicht angemeldet haben, werden aufgefordert, dies unter der E-Mail-Adresse: veterinaeramt(at)wetteraukreis.de unverzüglich nachholen.

Damit eine mögliche Betroffenheit von Wildvögeln in Hessen schnell erkannt werden kann, sollte im Falle von krank oder tot aufgefundenen Wildvögeln (Wildenten, Wildgänse, Bussarde) der Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung informiert werden.

Einzelne aufgefundene Kleinvögel und Tauben werden zurzeit nicht beprobt. Die eingesammelten Tiere werden dann dem Hessischen Landeslabor zur weiteren Untersuchung überstellt.

Auch wenn nach dem aktuellen Kenntnisstand das derzeit kursierende Virus für den Menschen keine Gefahr darstellt, sollten Vogelkadaver schon aus allgemeinen hygienischen Gründen nicht mit bloßen Händen angefasst werden.

Für Rückfragen stehen die Amtstierärzte/innen des Wetteraukreises unter Tel. 06031/83-2401 oder 83-2402 zur Verfügung.