Gesundheitsamt zieht erste Bilanz der einrichtungsbezogenen Impfpflicht
Bisher 173 BeschÀftigte im Odenwaldkreis ohne ImmunitÀtsnachweis gemeldetODENWALDKREIS / ERBACH. - Bis zum Stichtag 31. MÀrz sind dem Gesundheitsamt des Odenwaldkreises von Pflege- und Gesundheitseinrichtungen 173 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Impf- oder Genesenen-Nachweis gemeldet worden.
Das Gesundheitsamt wird die gemeldeten Personen kontaktieren und sie bitten, einen Nachweis nachzureichen und so zu klÀren, wie viele BeschÀftigte tatsÀchlich nicht geimpft oder genesen sind.
Grundlage fĂŒr die einrichtungsbezogene Impfpflicht, von der im Kreis unter anderem vier Kliniken, 42 stationĂ€re HĂ€user der Alten- und der Behindertenhilfe, etwa 100 Haus- und Facharztpraxen sowie etwa 50 Zahnarztpraxen sowie etliche weitere Einrichtungen wie etwa Physiotherapie-Praxen betroffen sind, ist eine Bestimmung im Infektionsschutzgesetz und ein entsprechender Erlass des Hessischen Sozialministeriums.
Danach mussten sich die betroffenen Einrichtungen bis zum Ablauf des 15. MĂ€rz von ihren BeschĂ€ftigten ImmunitĂ€tsnachweise vorlegen lassen (Belege der vollstĂ€ndigen Impfung, des Genesenen-Statusâ oder der Unmöglichkeit einer Impfung aus medizinischen GrĂŒnden).
Danach hatten sie bis zum 31. MĂ€rz Zeit, dem Gesundheitsamt mitzuteilen, wer diesen Nachweis nicht erbracht hat.
Zu den 173 gemeldeten Personen gehören auch 58 aus dem kreiseigenen Gesundheitszentrum Odenwaldkreis (GZO). Bezogen auf die Gesamtmitarbeiterzahl entspricht das einer Quote von 5,3 Prozent, was ein relativ geringer Wert ist.
Das entspricht in etwa dem Durchschnittswert der deutschen KrankenhĂ€user. Sie hatten im Schnitt sechs Prozent ihrer BeschĂ€ftigten wegen fehlender Impf- oder Genesenen-Nachweise an die GesundheitsĂ€mter gemeldet, wie eine reprĂ€sentative Umfrage der Deutschen Krankenhausgesellschaft ergeben hatte, ĂŒber die in den Medien berichtet wurde.
Ein regelrechter Pflegenotstand im Odenwaldkreis drohe aufgrund der Impfpflicht nicht, so die EinschÀtzung des Gesundheitsamts mit Blick auf die Gesamtzahl.
Mit unmittelbaren arbeitsrechtlichen Konsequenzen mĂŒssen die BeschĂ€ftigten aktuell nicht rechnen. Die TĂ€tigkeit kann bis zu einer Entscheidung des Gesundheitsamts unverĂ€ndert ausgeĂŒbt werden.
Es wird Betretungs- und TĂ€tigkeitsverbote fĂŒr bereits BerufstĂ€tige allenfalls dann aussprechen, wenn andere Mittel ausgeschöpft sind und die Anordnung infektiologisch geboten ist, wie der fĂŒr das Gesundheitsamt zustĂ€ndige Hauptabteilungsleiter Bernhard Hering bereits zu Beginn der Neuregelung Mitte MĂ€rz hervorgehoben hatte.
Anders sei dies nur bei jenen BeschĂ€ftigten, die ab dem 15. MĂ€rz neu eingestellt werden. âSie mĂŒssen einen entsprechenden Nachweis vor Arbeitsbeginn vorlegen. Hier darf das Gesundheitsamt laut Erlass keine Ausnahmen machen.â
Die Meldung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Pflege- und Gesundheitseinrichtungen erfolgte ĂŒber eine digitale Plattform des Landes Hessen.
Bei einer nicht vollstĂ€ndig vorgenommenen Meldung droht ein BuĂgeldverfahren. FĂŒr die Meldung steht die Plattform auch auf der Homepage des Kreises www.odenwaldkreis.de, Rubrik Corona Informationen, Kachel âImpfenâ, zur VerfĂŒgung.