Das Jagdbedürfnis von Ex-Landrat Dietrich Kübler weiter ermöglicht

Ex-Landrat Dietrich Kübler bekam seinen Jagdschein durch Ausschöpfung des „rechtlich ...

... möglichen Ermessensspielraums“ vom aktuellen Landrat Frank Matiaske verlängert. Fotos: Agentur pdh / Pressedienst Odenwaldkreis
ODENWALDKREIS / ERBACH. - „Sieben Monate Haft auf Bewährung und 25.000 Euro Geldstrafe wegen erwiesener Untreue zum Schaden des Odenwaldkreises“, so lautete am 20. Dezember 2017 das Urteil des Strafrichters Helmut Schmied vor dem Michelstädter Amtsgericht gegen den früheren Landrat des Odenwaldkreises Dietrich Kübler (70, ÜWG).
Das Urteil hat auch nach knapp drei Jahren noch keine Rechtskraft erlangt, weil sowohl Staatsanwaltschaft als auch der Verurteilte selbst das Rechtsmittel der Berufung beanspruchen.
Berufungsverhandlung noch immer nicht terminiert
Die für das Berufungsverfahren zuständige 8. Kammer des Landgerichts (LG) Darmstadt hat das Berufungsverfahren bis dato noch immer nicht terminiert und aktuell auf erneute Anfrage wiederholt mitgeteilt, „die zuständige Strafkammer hat die Strafsache wegen vorranging zu bearbeitenden Verfahren noch nicht terminiert“.
Es könne derzeit nicht sicher prognostiziert werden, wann eine Terminierung erfolgen werde, sagt der Pressesprecher des LG, Richter Dr. Jan Helmrich.
Abseits dieser juristischen Trägheit mit entsprechendem Verfahrens-Stillstand spielte sich derweil im Frühjahr dieses Jahres in der Verwaltung des Odenwaldkreises Kurioses ab, wie aus Insiderkreisen verlautet.
Verlängerung des Jagdscheins zunächst verweigert
Die zuständige Behördenmitarbeiterin der Abteilung Umwelt und Naturschutz Alina Relsek (Name von der Redaktion geändert) verweigerte Dietrich Kübler dessen Begehren auf Verlängerung seines abgelaufenen Jagdscheins mit dem Hinweis auf seine erstinstanzliche Verurteilung und das noch laufende Strafverfahren.
Auf intensives Betreiben Küblers habe Landrat Frank Matiaske seinem Amtsvorgänger dann doch die Verlängerung seines Jagdscheines gewährt, wurde aus gewöhnlich gut unterrichteten Kreisen kolportiert.
Matiaske: „Habe nicht gegen geltendes Gesetz verstoßen“
Auf Vorhalt, er habe möglicherweise gegen geltendes Recht verstoßen, bestätigte Matiaske den Vorgang, teilte jedoch mit, er habe keine rechtlichen Hinweise der fachlich mit dem Vorgang betrauten Mitarbeiter ignoriert.
„Diese Schilderungen, ..., laufen genauso ins Leere wie der in Ihrer Frage festgehaltene Vorwurf, ich hätte gegen das geltende Gesetz verstoßen. Nach § 17 Abs. 5 BJagdG kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
Maßgeblich ist hierbei die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit, wobei der Wortlaut des Jagdgesetzes mit der Ausnahme von Verbrechen bei Straftaten immer einen Zusammenhang mit Waffen oder Munition (§ 17 Abs. 3 und 4 BJagdG) bzw. Verstöße gegen jagd-, tierschutz- oder naturschutzrechtliche Vorschriften (§ 17 Abs. 4 BJagdG) fordert.
„Rechtlich möglicher Ermessensspielraum“
Also ist es so, dass es in dieser Angelegenheit – sprich: dem Antrag auf Verlängerung eines Jagdscheins – einen rechtlich möglichen Ermessensspielraum gibt.
Dieser Ermessensspielraum speist sich formal vor allem daraus, dass es nach wie vor kein rechtskräftiges Urteil gibt.
Zweitens, und das ist inhaltlich wichtig, bezieht sich das von Ihnen angesprochene, erstinstanzliche Gerichtsurteil auf ein Vergehen, in dem es nicht um den Einsatz von Waffen oder Straftaten gegen jagd-, tierschutz- oder naturschutzrechtliche Vorschriften ging. Wäre das der Fall gewesen, hätte unser Vorgehen anders ausgesehen
„Nach rechtskräftigem Urteil ist sofortiger Entzug des Jagdscheins möglich“
Drittens: Sollte es in der nächsten Instanz ein rechtskräftiges Urteil geben und das Strafmaß entsprechend ausfallen, ist rechtlich ein sofortiger Entzug des Jagdscheins möglich.
Diesen Weg würden meine Behörde und ich dann auch gehen, ungeachtet des wirtschaftlichen Nachteils, der dem Antragsteller daraus erwachsen könnte und der – rechtlich geboten – in unsere bisherige Abwägung einging.
Kein „Amtsbonus“ für Vorgänger Kübler
Auf diese Art und Weise würden meine Behörde und ich in jedem vergleichbaren Fall vorgehen“, lautete der versteckte Hinweis Matiaskes auf einen zu vermutenden nachträglichen „Amtsbonus“ für seinen Vorgänger Kübler.
Was bleibt ist jedoch das Faktum, dass Landrat Frank Matiaske entgegen der Entscheidung seiner zuständigen Mitarbeiterin handelte und Dietrich Kübler die Verlängerung des Jagdscheines unter Ausschöpfung seines „rechtlich möglichen Ermessensspielraums“ zugunsten seines Amtsvorgängers ermöglichte.