Das JagdbedĂŒrfnis von Ex-Landrat Dietrich KĂŒbler weiter ermöglicht
Landrat Frank Matiaske schöpft ârechtlich möglichen Ermessensspielraumâ aus: Nach knapp drei Jahren hat das Landgericht Darmstadt das Berufungsverfahren gegen den erstinstanzlich Verurteilten noch immer nicht terminiert und bringt damit auch die Abteilung Umwelt und Naturschutz des Odenwaldkreises sowie den Verwaltungschef bei der VerlĂ€ngerung des Jagdscheins fĂŒr Dietrich KĂŒbler in BedrĂ€ngnisODENWALDKREIS / ERBACH. - âSieben Monate Haft auf BewĂ€hrung und 25.000 Euro Geldstrafe wegen erwiesener Untreue zum Schaden des Odenwaldkreisesâ, so lautete am 20. Dezember 2017 das Urteil des Strafrichters Helmut Schmied vor dem MichelstĂ€dter Amtsgericht gegen den frĂŒheren Landrat des Odenwaldkreises Dietrich KĂŒbler (70, ĂWG).
Das Urteil hat auch nach knapp drei Jahren noch keine Rechtskraft erlangt, weil sowohl Staatsanwaltschaft als auch der Verurteilte selbst das Rechtsmittel der Berufung beanspruchen.
Berufungsverhandlung noch immer nicht terminiert
Die fĂŒr das Berufungsverfahren zustĂ€ndige 8. Kammer des Landgerichts (LG) Darmstadt hat das Berufungsverfahren bis dato noch immer nicht terminiert und aktuell auf erneute Anfrage wiederholt mitgeteilt, âdie zustĂ€ndige Strafkammer hat die Strafsache wegen vorranging zu bearbeitenden Verfahren noch nicht terminiertâ.
Es könne derzeit nicht sicher prognostiziert werden, wann eine Terminierung erfolgen werde, sagt der Pressesprecher des LG, Richter Dr. Jan Helmrich.
Abseits dieser juristischen TrĂ€gheit mit entsprechendem Verfahrens-Stillstand spielte sich derweil im FrĂŒhjahr dieses Jahres in der Verwaltung des Odenwaldkreises Kurioses ab, wie aus Insiderkreisen verlautet.
VerlÀngerung des Jagdscheins zunÀchst verweigert
Die zustĂ€ndige Behördenmitarbeiterin der Abteilung Umwelt und Naturschutz Alina Relsek (Name von der Redaktion geĂ€ndert) verweigerte Dietrich KĂŒbler dessen Begehren auf VerlĂ€ngerung seines abgelaufenen Jagdscheins mit dem Hinweis auf seine erstinstanzliche Verurteilung und das noch laufende Strafverfahren.
Auf intensives Betreiben KĂŒblers habe Landrat Frank Matiaske seinem AmtsvorgĂ€nger dann doch die VerlĂ€ngerung seines Jagdscheines gewĂ€hrt, wurde aus gewöhnlich gut unterrichteten Kreisen kolportiert.
Matiaske: âHabe nicht gegen geltendes Gesetz verstoĂenâ
Auf Vorhalt, er habe möglicherweise gegen geltendes Recht verstoĂen, bestĂ€tigte Matiaske den Vorgang, teilte jedoch mit, er habe keine rechtlichen Hinweise der fachlich mit dem Vorgang betrauten Mitarbeiter ignoriert.
âDiese Schilderungen, ..., laufen genauso ins Leere wie der in Ihrer Frage festgehaltene Vorwurf, ich hĂ€tte gegen das geltende Gesetz verstoĂen. Nach § 17 Abs. 5 BJagdG kann die zustĂ€ndige Behörde die Entscheidung ĂŒber den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskrĂ€ftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
MaĂgeblich ist hierbei die Regelvermutung der UnzuverlĂ€ssigkeit, wobei der Wortlaut des Jagdgesetzes mit der Ausnahme von Verbrechen bei Straftaten immer einen Zusammenhang mit Waffen oder Munition (§ 17 Abs. 3 und 4 BJagdG) bzw. VerstöĂe gegen jagd-, tierschutz- oder naturschutzrechtliche Vorschriften (§ 17 Abs. 4 BJagdG) fordert.
âRechtlich möglicher Ermessensspielraumâ
Also ist es so, dass es in dieser Angelegenheit â sprich: dem Antrag auf VerlĂ€ngerung eines Jagdscheins â einen rechtlich möglichen Ermessensspielraum gibt.
Dieser Ermessensspielraum speist sich formal vor allem daraus, dass es nach wie vor kein rechtskrÀftiges Urteil gibt.
Zweitens, und das ist inhaltlich wichtig, bezieht sich das von Ihnen angesprochene, erstinstanzliche Gerichtsurteil auf ein Vergehen, in dem es nicht um den Einsatz von Waffen oder Straftaten gegen jagd-, tierschutz- oder naturschutzrechtliche Vorschriften ging. WÀre das der Fall gewesen, hÀtte unser Vorgehen anders ausgesehen
âNach rechtskrĂ€ftigem Urteil ist sofortiger Entzug des Jagdscheins möglichâ
Drittens: Sollte es in der nÀchsten Instanz ein rechtskrÀftiges Urteil geben und das Strafmaà entsprechend ausfallen, ist rechtlich ein sofortiger Entzug des Jagdscheins möglich.
Diesen Weg wĂŒrden meine Behörde und ich dann auch gehen, ungeachtet des wirtschaftlichen Nachteils, der dem Antragsteller daraus erwachsen könnte und der â rechtlich geboten â in unsere bisherige AbwĂ€gung einging.
Kein âAmtsbonusâ fĂŒr VorgĂ€nger KĂŒbler
Auf diese Art und Weise wĂŒrden meine Behörde und ich in jedem vergleichbaren Fall vorgehenâ, lautete der versteckte Hinweis Matiaskes auf einen zu vermutenden nachtrĂ€glichen âAmtsbonusâ fĂŒr seinen VorgĂ€nger KĂŒbler.
Was bleibt ist jedoch das Faktum, dass Landrat Frank Matiaske entgegen der Entscheidung seiner zustĂ€ndigen Mitarbeiterin handelte und Dietrich KĂŒbler die VerlĂ€ngerung des Jagdscheines unter Ausschöpfung seines ârechtlich möglichen Ermessensspielraumsâ zugunsten seines AmtsvorgĂ€ngers ermöglichte.