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Das JagdbedĂŒrfnis von Ex-Landrat Dietrich KĂŒbler weiter ermöglicht

Ex-Landrat Dietrich KĂŒbler bekam seinen Jagdschein durch Ausschöpfung des „rechtlich ...

... möglichen Ermessensspielraums“ vom aktuellen Landrat Frank Matiaske verlĂ€ngert. Fotos: Agentur pdh / Pressedienst Odenwaldkreis

Landrat Frank Matiaske schöpft „rechtlich möglichen Ermessensspielraum“ aus: Nach knapp drei Jahren hat das Landgericht Darmstadt das Berufungsverfahren gegen den erstinstanzlich Verurteilten noch immer nicht terminiert und bringt damit auch die Abteilung Umwelt und Naturschutz des Odenwaldkreises sowie den Verwaltungschef bei der VerlĂ€ngerung des Jagdscheins fĂŒr Dietrich KĂŒbler in BedrĂ€ngnis

ODENWALDKREIS / ERBACH. - „Sieben Monate Haft auf BewĂ€hrung und 25.000 Euro Geldstrafe wegen erwiesener Untreue zum Schaden des Odenwaldkreises“, so lautete am 20. Dezember 2017 das Urteil des Strafrichters Helmut Schmied vor dem MichelstĂ€dter Amtsgericht gegen den frĂŒheren Landrat des Odenwaldkreises Dietrich KĂŒbler (70, ÜWG).

Das Urteil hat auch nach knapp drei Jahren noch keine Rechtskraft erlangt, weil sowohl Staatsanwaltschaft als auch der Verurteilte selbst das Rechtsmittel der Berufung beanspruchen.

Berufungsverhandlung noch immer nicht terminiert

Die fĂŒr das Berufungsverfahren zustĂ€ndige 8. Kammer des Landgerichts (LG) Darmstadt hat das Berufungsverfahren bis dato noch immer nicht terminiert und aktuell auf erneute Anfrage wiederholt mitgeteilt, „die zustĂ€ndige Strafkammer hat die Strafsache wegen vorranging zu bearbeitenden Verfahren noch nicht terminiert“.

Es könne derzeit nicht sicher prognostiziert werden, wann eine Terminierung erfolgen werde, sagt der Pressesprecher des LG, Richter Dr. Jan Helmrich.

Abseits dieser juristischen TrĂ€gheit mit entsprechendem Verfahrens-Stillstand spielte sich derweil im FrĂŒhjahr dieses Jahres in der Verwaltung des Odenwaldkreises Kurioses ab, wie aus Insiderkreisen verlautet.

VerlÀngerung des Jagdscheins zunÀchst verweigert

Die zustĂ€ndige Behördenmitarbeiterin der Abteilung Umwelt und Naturschutz Alina Relsek (Name von der Redaktion geĂ€ndert) verweigerte Dietrich KĂŒbler dessen Begehren auf VerlĂ€ngerung seines abgelaufenen Jagdscheins mit dem Hinweis auf seine erstinstanzliche Verurteilung und das noch laufende Strafverfahren.

Auf intensives Betreiben KĂŒblers habe Landrat Frank Matiaske seinem AmtsvorgĂ€nger dann doch die VerlĂ€ngerung seines Jagdscheines gewĂ€hrt, wurde aus gewöhnlich gut unterrichteten Kreisen kolportiert.

Matiaske: „Habe nicht gegen geltendes Gesetz verstoßen“

Auf Vorhalt, er habe möglicherweise gegen geltendes Recht verstoßen, bestĂ€tigte Matiaske den Vorgang, teilte jedoch mit, er habe keine rechtlichen Hinweise der fachlich mit dem Vorgang betrauten Mitarbeiter ignoriert.

„Diese Schilderungen, ..., laufen genauso ins Leere wie der in Ihrer Frage festgehaltene Vorwurf, ich hĂ€tte gegen das geltende Gesetz verstoßen. Nach § 17 Abs. 5 BJagdG kann die zustĂ€ndige Behörde die Entscheidung ĂŒber den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskrĂ€ftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

Maßgeblich ist hierbei die Regelvermutung der UnzuverlĂ€ssigkeit, wobei der Wortlaut des Jagdgesetzes mit der Ausnahme von Verbrechen bei Straftaten immer einen Zusammenhang mit Waffen oder Munition (§ 17 Abs. 3 und 4 BJagdG) bzw. VerstĂ¶ĂŸe gegen jagd-, tierschutz- oder naturschutzrechtliche Vorschriften (§ 17 Abs. 4 BJagdG) fordert.

„Rechtlich möglicher Ermessensspielraum“

Also ist es so, dass es in dieser Angelegenheit – sprich: dem Antrag auf VerlĂ€ngerung eines Jagdscheins – einen rechtlich möglichen Ermessensspielraum gibt.

Dieser Ermessensspielraum speist sich formal vor allem daraus, dass es nach wie vor kein rechtskrÀftiges Urteil gibt.

Zweitens, und das ist inhaltlich wichtig, bezieht sich das von Ihnen angesprochene, erstinstanzliche Gerichtsurteil auf ein Vergehen, in dem es nicht um den Einsatz von Waffen oder Straftaten gegen jagd-, tierschutz- oder naturschutzrechtliche Vorschriften ging. WÀre das der Fall gewesen, hÀtte unser Vorgehen anders ausgesehen

„Nach rechtskrĂ€ftigem Urteil ist sofortiger Entzug des Jagdscheins möglich“

Drittens: Sollte es in der nĂ€chsten Instanz ein rechtskrĂ€ftiges Urteil geben und das Strafmaß entsprechend ausfallen, ist rechtlich ein sofortiger Entzug des Jagdscheins möglich.

Diesen Weg wĂŒrden meine Behörde und ich dann auch gehen, ungeachtet des wirtschaftlichen Nachteils, der dem Antragsteller daraus erwachsen könnte und der – rechtlich geboten – in unsere bisherige AbwĂ€gung einging.

Kein „Amtsbonus“ fĂŒr VorgĂ€nger KĂŒbler

Auf diese Art und Weise wĂŒrden meine Behörde und ich in jedem vergleichbaren Fall vorgehen“, lautete der versteckte Hinweis Matiaskes auf einen zu vermutenden nachtrĂ€glichen „Amtsbonus“ fĂŒr seinen VorgĂ€nger KĂŒbler.

Was bleibt ist jedoch das Faktum, dass Landrat Frank Matiaske entgegen der Entscheidung seiner zustĂ€ndigen Mitarbeiterin handelte und Dietrich KĂŒbler die VerlĂ€ngerung des Jagdscheines unter Ausschöpfung seines „rechtlich möglichen Ermessensspielraums“ zugunsten seines AmtsvorgĂ€ngers ermöglichte.