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Reichelsheim: Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungen ein

Staatsanwältin Nina Reininger teilte am gestrigen Mittwoch auf Anfrage die Einstellung des Ermittlungsverfahrens mit.

Ob sich mit dieser Entscheidung die Turbulenzen um die Kommunalwahl 2016 im Reichelsheimer Rathaus jetzt wohl legen werden? Fotos: djv-Bildportal

REICHELSHEIM. - Die Gemeinderatsmitglieder von CDU und RWG (Reichelsheimer Wähler-Gemeinschaft) der Odenwaldkreis-Gemeinde Reichelsheim können aufatmen. Die Staatsanwaltschaft Darmstadt hat am gestrigen Mittwoch eine Einstellung der Ermittlungsverfahren gegen jeweils zwei führende Parteimitglieder der beiden Parteien wegen Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen nach Paragraf 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung bekanntgegeben.

Bei der Einreichung der Kandidatenliste für die Gemeinderatswahl im März 2016 hatten die vier Unterzeichner in einer Erklärung an Eides Statt versichert, dass die Liste gemäß den Vorgaben des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) korrekt entstanden sei. Dies war allerdings nicht der Fall, was zu einer Strafanzeige gegen die Parteispitzen und zu den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft geführt hatte.

Noch am 27. Juni zeigte sich die Reichelsheimer CDU uneinsichtig und beschimpfte auf einer „besonderen Mitgliederversammlung" die Presse, die bereits weit vor der Kommunalwahl vor den falschen Handlungen gewarnt hatte. Später wurde aufgedeckt, dass ein Gefälligkeitsgutachten eines externen Parteifreunds der Christdemokraten die Fehler zunächst kaschiert hatte.

Dennoch will die Darmstädter Staatsanwaltschaft nicht soweit gehen, die Wahl in Reichelsheim wegen des Fehlverhaltens einiger Politiker wiederholen zu lassen und verfügte nach Mitteilung der Pressesprecherin Nina Reininger die Einstellung des Verfahrens wegen „Abgabe falscher Versicherungen an Eides Statt" gemäß § 170 Abs. 2 StPO.

Dies ist möglich, wenn eine überwiegend wahrscheinliche Verurteilung im Hauptverfahren aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht gesichert ist. Ein absichtliches Fehlverhalten dürfte auch ausscheiden, wenn zuvor falsche Auskünfte aus Kreisen der für die Durchführung der Wahl zuständigen Personen Verwirrung gestiftet hatten.