Alle Jahre wieder: Gehwege von Schnee und Eis befreien
Michelstädter Ordnungsamt informiert Grundstückseigentümer über ihre Räum- und StreupflichtenMICHELSTADT. - Wenn die ersten Schneeflocken wie auch in Michelstadt ab Wochenbeginn fallen, ist die allgemeine Freude bei Groß und Klein meistens groß.
Damit Straßen und Gehwege jedoch nicht zu gefährlichen Rutschbahnen werden, müssen sie im Winter regelmäßig sowie arbeitsteilig geräumt und gestreut werden.
Während die Stadt durch Mitarbeiter des Bauhofs sich der Fahrbahnen annimmt, müssen Gehwege von den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke geräumt werden – wichtig dabei: dies gilt auch bei unbewohnten oder unbebauten Grundstücken. Auch für Haltestellen, die sich auf dem Gehweg befinden, sind die Anlieger zuständig.
Ist der Schnee zu nass oder zu angefroren für Schneeschieber oder Besen, muss mit abstumpfenden Mitteln wie Sand oder Feinsplitt gestreut werden.
Achtung: Auftauende Mittel wie Streusalz dürfen nur im Ausnahmefall an besonderen Gefahrenstellen benutzt werden, denn Streusalz ist aggressiv und schädlich für Tiere und Umwelt!
Die Räum- und Streupflicht gilt jeden Tag, auch an Feiertagen, von 7 bis 22 Uhr. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro rechnen.
Sollte auf dem nicht geräumten Gehweg jemand stürzen, haften die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern zusätzlich noch für den aus dem Unfall resultierenden Schaden. Passendes Streumaterial ist in jedem Bau- oder Supermarkt erhältlich.
Übrigens: Die Räum- und Streupflicht kann von den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern auch an private Dienstleister abgetreten werden.