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Änderung im Bereich des Unterhaltsvorschussgesetzes

ODENWALDKREIS. - Im Rahmen der Reformen der Finanzbeziehungen zwischen dem Bund und den Ländern wird auch das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) zum 1.7.2017 geändert. Das Jugendamt des Odenwaldkreises weist in diesem Zusammenhang auf die wichtigsten Veränderungen hin.

Zum einen wurde die bisherige Einschränkung, dass Leistungen nach dem UVG nur maximal 72 Kalendermonate oder längstens bis zum zwölften Lebensjahr des Kindes bezogen werden können, aufgehoben. Das bedeutet, dass nun ein grundsätzlicher Anspruch bis zur Volljährigkeit des Kindes besteht.

Allerdings gilt für den Bezug ab dem zwölften Lebensjahr die Voraussetzung, dass der antragstellende Elternteil – sofern er sich im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch II befindet – mehr als 600 Euro brutto verdienen muss oder das für dass Kind durch den Bezug von UVG die Hilfebedürftigkeit nach dem Sozialgesetzbuch II entfällt.

Bei Jugendlichen ab dem 15. Lebensjahr können Einkommen aus Ausbildung oder anderen Beschäftigungen auf den Anspruch nach UVG angerechnet werden. Bei Fragen zum Thema Unterhaltsvorschussgesetz steht das Infobüro des Jugendamtes unter Telefon 06062 70-458 oder 70-438 zur Verfügung.