Odenwaldkreis mit AugenmaĂ bei einrichtungsbezogener Impfpflicht
Neuregelung greift ab Mitte MÀrz + + + Gesundheitsamt wird Ermessensspielraum nutzenODENWALDKREIS / ERBACH. - Der Odenwaldkreis will bei der Durchsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, die ab Mitte MÀrz gilt, mit dem nötigen Augenmaà vorgehen.
âDazu gibt uns der Erlass des Hessischen Gesundheitsministers den nötigen Spielraum. Ich weiĂ, dass diese Impfpflicht nicht unumstritten ist. Panikmache mit Blick auf einen angeblichen Versorgungsnotstand ist aber fehl am Platzâ, hebt Landrat Frank Matiaske hervor.
Die betroffenen Einrichtungen, besonders KrankenhĂ€user und Pflegeheime, mĂŒssen sich bis zum Ablauf des 15. MĂ€rz 2022 von ihren BeschĂ€ftigten ImmunitĂ€tsnachweise vorlegen lassen.
Das sind: der Nachweis ĂŒber eine vollstĂ€ndige Impfung (zwei Dosen) beziehungsweise ĂŒber den Genesenen-Status oder ein Ă€rztliches Attest, dass man aus medizinischen GrĂŒnden nicht geimpft werden kann.
Die Einrichtungen haben dann bis zum 31. MĂ€rz 2022 Zeit, dem Gesundheitsamt jene Personen zu melden, die einen solchen Nachweis nicht erbringen können. Das geschieht ĂŒber eine digitale Plattform des Landes, die ab dem 16. MĂ€rz zur VerfĂŒgung stehen soll.
âDas heiĂt nicht, dass das Gesundheitsamt ab dem 1. April BeschĂ€ftigten verbietet, ihre Einrichtungen zu betreten oder dort tĂ€tig zu seinâ, stellen Landrat Matiaske und der fĂŒr das Gesundheitsamt zustĂ€ndige Hauptabteilungsleiter Bernhard Hering mit Blick auf den Erlass klar.
âEr regelt, dass Betretungs- und TĂ€tigkeitsverbote fĂŒr bereits BerufstĂ€tige erst dann ausgesprochen werden, wenn andere Mittel ausgeschöpft sind und die Anordnung infektiologisch geboten istâ, erlĂ€utert Hering.
Anders sei dies nur bei jenen BeschĂ€ftigten, die ab dem 15. MĂ€rz neu eingestellt werden. âSie mĂŒssen einen entsprechenden Nachweis vorlegen. Hier darf das Gesundheitsamt laut Erlass keine Ausnahmen machen.â
Der Erlass des Landes hebt hervor, dass die GewÀhrleistung der medizinischen und pflegerischen Versorgung grundsÀtzlich mindestens die gleiche, wenn nicht sogar eine höhere Bedeutung habe als der mit der nun greifenden Regelung bezweckte Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus.
Hier gilt es, einzelfallbezogene Entscheidungen zu treffen, die sowohl dem Infektionsschutz als auch der Versorgung der BĂŒrgerinnen und BĂŒrger gerecht werden.
So spielt es zum Beispiel auch eine Rolle, ob eine hohe Impfquote in einer Einrichtung erreicht werden konnte oder nicht. âDiesem Ermessensspielraum wird das Gesundheitsamt in verantwortlicher Art und Weise Rechnung tragenâ, so Matiaske.
Wichtig ist: Wer keinen ImmunitĂ€tsnachweis vorlegen kann, muss nicht mit unmittelbaren arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Die TĂ€tigkeit kann bis zu einer Entscheidung des Gesundheitsamts unverĂ€ndert ausgeĂŒbt werden, so der Erlass.
Der Erlass des Hessischen Gesundheitsministers ist auf der Homepage des Gesundheitsministeriums, www.soziales.hessen.de/Corona, unter der Kachel âCoronaimpfungâ eingestellt, zusammen mit ausfĂŒhrlichen Informationen des Bundesgesundheitsministeriums zu einzelnen Fragen.