HeckenrĂŒckschnitt bis Ende Februar abschlieĂen
LĂ€nger liegende Laubhaufen vor der Entsorgung auf Tiere prĂŒfen + + + Untere Naturschutzbehörde bietet Beratungen anODENWALDKREIS. - Zum Schutz der Tierwelt verbietet es das Bundesnaturschutzgesetz vom 1. MĂ€rz bis zum 30. September Hecken und GebĂŒsche zurĂŒck zu schneiden und BĂ€ume zu fĂ€llen, die auĂerhalb des Waldes oder auĂerhalb von Parks und GĂ€rten stehen. Auch RĂŒckschnitte oder Rodungen, die fĂŒr BaumaĂnahmen notwendig werden, mĂŒssen vorausschauend noch zur Winterzeit erledigt werden. Ab dem 1. MĂ€rz darf lediglich âgeringfĂŒgiger Gehölzbewuchsâ entfernt werden.
Auch anfallendes Schnittgut, das nicht auf der FlĂ€che verbleiben soll, ist spĂ€testens bis Ende Februar abzurĂ€umen â ansonsten muss es bis Anfang Oktober ungestört liegen bleiben. Die Untere Naturschutzbehörde des Odenwaldkreises weist darauf hin, dass das Gesetz es nur Behörden erlaubt, in begrĂŒndeten EinzelfĂ€llen von den Vorgaben abzuweichen. FĂŒr private MaĂnahmen kann keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Von der gesetzlichen Regelung nicht betroffen sind die in GĂ€rten und Parks im Lauf des Jahres anstehenden Pflegearbeiten wie das Schneiden von Formhecken, die Auslichtung von BlĂŒtenstrĂ€uchern und das ZurĂŒckschneiden des jĂ€hrlichen Zuwachses von Gehölzen, der in Gehwege hineinragt oder Verkehrsschilder verdeckt.
Sie dĂŒrfen ebenso wie der Sommerschnitt bei ObstbĂ€umen und Baumpflegearbeiten auch weiterhin erledigt werden. Der GĂ€rtner ist aber dafĂŒr verantwortlich, dass dabei wildlebende Tiere wie nistende Vögel oder Baumhöhlen bewohnende FledermĂ€use nicht unnötig gestört oder ihre NistplĂ€tze zerstört werden.
Deshalb mĂŒssen auch Reisig- und Laubhaufen, die zum Verbrennen oder zum HĂ€ckseln aufgeschichtet und lĂ€ngere Zeit nicht angetastet wurden vor dem AnzĂŒnden oder AbrĂ€umen sicherheitshalber auf Tiere ĂŒberprĂŒft werden. Diese Regel muss auĂerdem bei vorbereiteten Holzstapeln fĂŒr Oster- und Sonnwendfeuer unbedingt beachtet werden, da sich in ihnen in der Zwischenzeit Tiere niedergelassen haben könnten.
Im Zusammenhang mit der Obstbaumpflege, die oft im SpĂ€twinter vorgenommen wird, gibt die Naturschutzbehörde noch folgenden Hinweis: Die im Odenwald mittlerweile verbreitet vorkommende Laubbaum-Mistel ist keine besonders geschĂŒtzte Art. Wenn er die VitalitĂ€t von ObstbĂ€umen beeintrĂ€chtigt, kann dieser âSchĂ€dlingâ bei der Baumpflege ausgeschnitten und bekĂ€mpft werden. Eine Genehmigung der Naturschutzbehörde ist nur fĂŒr eine gewerbliche Nutzung wild wachsender Pflanzen erforderlich, im Fall der Mistel also bei einem Verkauf auf WeihnachtsmĂ€rkten.
Wiesen, Raine oder ungenutzte GrundflĂ€chen im zeitigen FrĂŒhjahr durch Abbrennen âsauber zu haltenâ, ist seit Jahrzehnten verboten. Abgesehen davon, dass solche bewusst oder fahrlĂ€ssig gelegten Feuer sehr leicht auĂer Kontrolle geraten und dann erhebliche SchĂ€den verursachen können, ist damit immer eine unnötige Tötung vieler Kleintiere verbunden. Bei VerstöĂen drohen daher empfindliche Geldstrafen.
Wer eine Beratung wĂŒnscht, kann sich an die Mitarbeiter der Unteren Naturschutzbehörde wenden: Ralf Klein, Telefon 06062 70-215, E-Mail: r.klein(at)odenwaldkreis.de oder Uwe Krause, Telefon 06062 70-459, E-Mail: u.krause(at)odenwaldkreis.de. Gerne kann die Beratung auch bei einem Ortstermin erfolgen.