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Keine zusätzliche Strafe für Eltern des durch Hundebiss getöteten Säuglings

Staatsanwaltschaft Darmstadt stellt die Ermittlungen im Zusammenhang mit dem tödlichen Hundebiss am 09. April 2018 in Bad König ein

DARMSTADT / BAD KÖNIG:- Die Staatsanwaltschaft Darmstadt hat die Ermittlungen im Zusammenhang mit dem tödlichen Hundebiss am 09. April dieses Jahres in Bad König eingestellt.

Das Verfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung war eingeleitet worden, nachdem der Vater des 6 Monate alten Kindes gegen 14 Uhr telefonisch die Rettungsleitstelle über einen Angriff des Familienhundes auf seinen Sohn informierte.

Die Ermittlungen führten zu dem Ergebnis, dass sich der 24 jährige Mann zur Tatzeit alleine mit dem Säugling in der Wohnung aufhielt, als der Hund, bei dem es sich um einen American Staffordshire- und American Pitbullterrier-Mischling handelt, unvermittelt das Kind, welches sich auf dem Arm des Vaters befand, biss.

Ein durch die hessische Polizeiakademie unter Mitwirkung eines Tierarztes durchgeführter Wesenstest beschrieb den Hund als „nicht überaus aggressiv“.

Seitens der Staatsanwaltschaft wurde von der Verfolgung der Tat nach § 153b Absatz 1 der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 60 des Strafgesetzbuches mit Zustimmung des Amtsgerichts Michelstadt abgesehen.

Die Eltern des Kindes seien durch die Folgen der Tat selbst schwer getroffen wurden und es handele sich um einen Unglücksfall, an dem die Beschuldigten nur untergeordnet eine Verantwortung tragen, so dass eine Bestrafung als verfehlt erscheine, teilte Oberstaatsaanwalt Robert Hartmann, Pressesprecher der Darmstädter Behörde, mit.

Der Hund wurde bereits im Laufe des Ermittlungsverfahrens der zuständigen Ordnungsbehörde übergeben.

INFO zum Strafgesetzbuch:

§ 153b Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe

  1. Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Gericht von Strafe absehen könnte, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts, das für die Hauptverhandlung zuständig wäre, von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen.

  1. Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht bis zum Beginn der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen.

§ 60 Absehen von Strafe

Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, dass die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Dies gilt nicht, wenn der Täter für die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt hat.