Landrat ordnet Schutz-MaĂnahmen an â Eine weitere bestĂ€tigte Infektion
Ăffentliche und private Versammlungen mit mehr als 20 Menschen ab sofort untersagtODENWALDKREIS. - Im Odenwaldkreis sind öffentliche und private Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr als 20 Menschen ab sofort verboten. Eine entsprechende, von Landrat Frank Matiaske unterzeichnete und mit den BĂŒrgermeistern abgestimmte VerfĂŒgung gilt bis einschlieĂlich 19. April.
Matiaske bittet um VerstĂ€ndnis: âDas öffentliche wie private Leben muss weiter eingeschrĂ€nkt werden, um die Ausbreitung des Virus einzudĂ€mmen.â Unterdessen (Stand: 18. MĂ€rz, 10 Uhr) ist die Zahl der positiv auf das Corona-Virus Getesteten im Odenwaldkreis auf acht gestiegen.
Matiaske hebt hervor, dass auch familiĂ€re ZusammenkĂŒnfte der von ihm verfĂŒgten BeschrĂ€nkung unterliegen, âzum Beispiel Hochzeiten, Geburtstage und Trauerfeiernâ.
Gerade mit Blick auf die Àlteren Menschen und jene mit Vorerkrankungen sei es unbedingt nötig, auch Versammlungen im Familienkreis so klein als irgend möglich zu halten.
Bei Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr als zehn Personen muss der Verantwortliche eine Anwesenheitsliste mit Namen, Adressen und Telefonnummern erstellen und dem Gesundheitsamt auf Anforderung ĂŒbermitteln.
Teil der VerfĂŒgung ist auch eine Bestimmung des Landes Hessen, der zufolge sich in GaststĂ€tten maximal 30 Personen aufhalten dĂŒrfen. Die SitzplĂ€tze mĂŒssen einen Abstand von mindestens 1,50 Metern aufweisen, und es muss geeignete HygienemaĂnahmen geben.
AuĂerdem dĂŒrfen gemÀà der VerfĂŒgung des Kreises unter anderem folgende Einrichtungen zu Besuchszwecken nicht mehr betreten werden: KrankenhĂ€user, Pflegeheime und Einrichtungen fĂŒr Menschen mit Behinderungen. Die Einrichtungen können Ausnahmen zulassen.
Nicht als Besucher gelten Eltern, die ihr minderjĂ€hriges Kind besuchen, Seelsorger, RechtsanwĂ€lte und sonstige Personen, die aus beruflichen GrĂŒnden oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben einen Zugang zu den Einrichtungen haben. Die Einrichtungsleitungen legen einzuhaltende Schutzvorkehrungen fest.
Zuwiderhandlungen gegen die VerfĂŒgung des Odenwaldkreises gelten als Straftat beziehungsweise als Ordnungswidrigkeit.
Der vollstĂ€ndige Text der VerfĂŒgung ist auf der Internetseite des Odenwaldkreises www.odenwaldkreis.de unter âAktuellesâ und dann unter âĂffentliche Bekanntmachungenâ nachzulesen.