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Ehrenamtliche für Neubesetzungen wichtiger Positionen gesucht

Die Kreisstadt Erbach sucht eine neue Schiedsperson sowie einen neuen Vorsitz für das Ortsgericht

ERBACH. - In der Kreisstadt Erbach sind die Ehrenämter der Schiedsperson sowie der Ortsgerichtsvorsteherin bzw. des Ortsgerichtsvorstehers neu zu besetzen. Es werden interessierte Personen gesucht, die sich zur Wahl stellen möchten.

Ortsgericht

Ortsgerichte geben Bürgern und Gerichten wichtige Hilfestellung und tragen dazu bei, Kosten zu sparen. Sie sind als Hilfsbehörden der Justiz Partner für viele persönliche Angelegenheiten.

Zu den Aufgaben der Ortsgerichte gehören die Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften öffentlicher oder privater Urkunden, die Sicherung von Nachlässen, die Aufstellung von Nachlassinventaren, die Erteilung von Sterbefallsanzeigen, die Schätzung von Grundstücken, beweglichen Sachen und dergleichen sowie die Mitwirkung bei der Feststellung von Grundstücksgrenzen.

Gemäß § 8 des Hessischen Ortsgerichtsgesetzes müssen Bewerberinnen und Bewerber die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen (Eignung):

(1) Zu Ortsgerichtsmitgliedern dürfen nur Personen ernannt werden, die allgemeines Vertrauen genießen sowie lebenserfahren und unbescholten sind. Sie sollen mit der Schätzung von Grundstücken vertraut sein.

(2) Ortsgerichtsmitglieder können nicht Personen sein, die

1. ihren Wohnsitz im Bezirk des Ortsgerichts nicht oder nicht mehr haben;

2. die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausüben;

3. als Rechtsanwalt oder Notar zugelassen sind.

(3) Im Dienst befindliche Richter sowie Beamte im Justizdienst, deren berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den Aufgaben des Ortsgerichts steht, sollen nicht zu Ortsgerichtsmitgliedern ernannt werden.

(4) Personen, die miteinander im ersten oder zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind, sowie Ehegatten oder Lebenspartner sollen nicht gleichzeitig Ortsgerichtsmitglieder sein.

Die Ortsgerichtsmitglieder werden auf Vorschlag der Stadt Erbach auf die Dauer von zehn Jahren ernannt. Die Amtszeit kann auf fünf Jahre begrenzt werden, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber bereits das 65. Lebensjahr vollendet hat.

Schiedsamt

Das Schiedsamt führt Schlichtungsverhandlungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen nach den Vorschriften des Hessischen Schiedsamtsgesetzes durch. Schiedsämter arbeiten nach dem Grundsatz „schlichten statt richten“.

Ziel ist es, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu erreichen. Die Schiedspersonen arbeiten ehrenamtlich; die rechtsuchenden Bürger/innen haben lediglich geringe Verfahrens- und Sachkosten (Dokumentenpauschale, bare Auslagen usw.) zu zahlen.

In vielen Fällen muss zunächst ein Schiedsamt aufgesucht werden, bevor ein Zivilgericht angerufen werden darf. Typische Aufgabenbereiche sind vermögensrechtliche und nachbarrechtliche Streitigkeiten oder die Verletzung der persönlichen Ehre. Die Schiedsperson wird von der Stadtverordnetenversammlung auf fünf Jahre gewählt.

Gemäß § 3 (2) HSchAG kann das Amt nicht bekleiden,

1. wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;

2. eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde;

3. wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin oder Notar bestellt ist;

4. wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;

5. wer die rechtsprechende Gewalt (§ 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 714), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)) als Berufsrichterin oder Berufsrichter oder das Amt der Staatsanwaltschaft (§ 142 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474)) ausübt oder im Schiedsamtsbezirk im Polizeivollzugsdienst tätig ist.

Gemäß § 3 (3) HSchAG soll nicht berufen werden, wer

1. bei Beginn der Amtsperiode das dreißigste Lebensjahr noch nicht oder das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet haben wird;

2. nicht in dem Bezirk des Schiedsamts, bei Gemeinden mit mehreren Schiedsämtern nicht in der Gemeinde wohnt;

3. durch sonstige, nicht unter Abs. 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

Personen, die sich als Schiedsperson und/oder als Ortsgerichtsvorsteherin bzw. Ortsgerichtsvorsteher bewerben möchten, senden ihre Bewerbung bis zum 14. Januar 2018 an folgende Adresse:

Magistrat der Kreisstadt Erbach

Herr BackNeckarstraße 364711 Erbach

Die Bewerbungsformulare finden Interessierte unter www.erbach.de im Bereich „Aktuelles“. Außerdem kann das Formular bei Herrn Back telefonisch unter der Rufnummer 06062 64-23 sowie per E-Mail unter sebastian-back(at)erbach.de angefragt werden.