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Hinweis auf Straßenreinigungspflicht der Grundstückseigentümer*innen

HÖCHST. - Die Gemeinde Höchst erinnert die Grundstückseigentümer*innen an die Kehrpflicht für Straßen und Gehwege rund um das eigene Grundstück.

Staub und Abfälle werden bei Regen in die Kanalisation gespült und führen gegebenenfalls zu Verstopfung der Abflussrohre.

Dies kann bei Starkregen durchaus dazu führen, dass sich das Regenwasser zurückstaut und nicht mehr abfließen kann.

Bewuchs, der sich zwischen den Fugen von Platten oder Pflaster einstellt, wird früher oder später dazu führen, dass auf dem Gehweg Stolperfallen entstehen, bis hin zu einer kompletten Zerstörung der Fläche.

Eine Wiederherstellung geht letztendlich zu Lasten der Steuerzahler. Die Reinigungspflicht der öffentlichen Straßen wurde nach der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Höchst und dem Hessischen Straßengesetz ganzjährig auf die Eigentümer*innen und Besitzer*innen der anliegenden bebauten oder unbebauten Grundstücke übertragen.

Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf den bebauten oder unbebauten Gehweg und die Fahrbahn bis zu deren Mitte. Sie ist an allen Seiten durchzuführen, an denen das Grundstück an die Verkehrsfläche grenzt, im ungünstigsten Falle rings um die gesamte Liegenschaft.

Weiterhin wird dringend darum gebeten, dass Bäume, Hecken, Fassadenbegrünungen oder sonstige Pflanzen, die entlang eines Gehwegs oder einer Straße wachsen bis zu einer Höhe von 2,50 m über Gehwegen und 4,50 m über Fahrbahnen so weit zurückzuschneiden, dass sie keine Gefährdungen für Fußgänger oder Fahrzeuge darstellen.

Die Mitarbeiter des Ordnungsamtes werden die Straßenreinigungspflicht in regelmäßigen Abständen kontrollieren und ggf. mit einem Schreiben erinnern, teilt Bürgermeister Horst Bitsch in einer Presseerklärung mit.