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Geht die Erbacher Bürgermeisterwahl in die zweite Runde?

Der amtierende Bürgermeister Dr. Peter Traub hatte denkbar knapp gegen seinen Herausforder Eric Engels mit 52,5 zu 47,5% gewonnen, aber aktive Wahlwerbung des Ortsbeirats Günterfürst pro Amtsinhaber wird als Anfechtungsgrund gesehen und könnte im Falle ausreichender Unterstützer zu einer Wiederholung der Bürgermeisterwahl in Erbach führen

ERBACH. - Die Bürgermeisterwahl in Erbach vom 25. Februar brachte mit 52,5 zu 47,5% der Stimmenanteile einen denkbar knappen Erfolg für Amtsinhaber Dr. Peter Traub (68, FDP) gegen seinen Herausforderer Eric Engels (59, CDU), die beide als unabhängige Kandidaten angetreten waren.

Jetzt könnten sich Daumen der Jubelpose, die Traub nach Ergebnis-Bekanntgabe am Wahlabend einnahm, noch einmal um 180 Grad drehen, das Ergebnis sich als Pyrrhussieg erweisen und kippen, wenn es nach dem Willen einiger Erbacher Wähler geht. 

Diese monieren  die vom Ortsbeirat Günterfürst aktiv betriebene Wahlwerbung für den amtierenden Bürgermeister und wollen die Wahl anfechten.

Tatsächlich hatte der zur Neutralität verpflichtete Ortsbeirat des Erbacher Stadtteils Günterfürst wiederholt Plakate und sonstige Werbeaufrufe pro Amtsinhaber Traub in sozialen Medien gepostet und damit den Boden der Neutraliät verlassen.

Die klare Vorgabe des Paragrafen 21 der hessischen Gemeindeordnung (HGO) lässt eine solche Wahlwerbung nicht zu (siehe auch FACT-Bericht unter: www.de-fakt.de/bundesland/hessen/odenwaldkreis/details/?tx_ttnews).

Demzufolge haben sich ehrenamtlich Tätige, zu denen Ortsbeiratsmitglieder zählen, bei Übernahme ihrer Tätigkeit zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung und Verschwiegenheit aktenkundig verpflichtet.

Die aktive Wahlwerbung des Ortsbeirats Günterfürst für Peter Traub stellt folglich einen Verstoß gegen diese gesetzliche Regelung der HGO dar. In einem ähnlich gelagerten Fall hat das Verwaltungsgericht Koblenz die Wiederholung einer Bürgermeisterwahl in Rheinland-Pfalz verfügt.

Es bleibt demnach abzuwarten ob ein oder mehrere wahlberechtigte Erbacher innerhalb der gesetzlichen Frist nach Paragraf 25 des hessischen Kommunalwahlgesetzes (HKWG) tatsächlich Einspruch gegen die Gültigkeit der Bürgermeisterwahl in Erbach vom 25.02.2024 einlegen.

Dazu bedürfte es allerdings neben dem oder der Einspruchsführer weiterer 110 wahlberechtigter Erbacher Bürger (1% der 10.924 Gesamt-Wahlberechtigten), die dieses Vorhaben unterstützen und damit eine mögliche Wahlwiederholung herbeiführen würden.