Leserbrief: Der Erstattungsanspruch an Sparkassen und Banken verjährt
Kunden der Sparkasse Bensheim hatten in den vergangenen Tagen eine Gutschrift auf ihrem Girokonto, bei der man den Absender nicht erkennen konnte.
Dahinter verbirgt sich eine Rückvergütung der Sparkasse nach der diese auf Grund eines Urteils des Bundesgerichtshofes vom 27.04.2021 „freiwillig“ eine Erstattung durchführt.
Diese Erstattung sollten die Empfänger genau Überprüfen und bei Unstimmigkeiten umgehend Widerspruch gegen die Zahlung einlegen, denn hier wird nur das Preisniveau vom 30.12.2019 angegeben. Die Sparkasse bezieht sich damit auf einen kürzeren Zeitraum als im Urteil des BGH festgelegt wurde.
Zur Beachtung: Die Forderung auf Erstattung unterliegt der Verjährung. Aktuell kann man auf jeden Fall noch Erstattung von Zahlungen bis zurück zum 1. Januar 2018 durchsetzen. Immer am Jahresende verjähren die Rückforderungen für das Jahr, das vier Jahre zuvor begonnen hat.
Für Rückfragen und Musterbriefe stehen die Stiftung Warentest und die Verbraucherzentralen gerne für Fragen zur Verfügung. Die Informationen und Musterbriefe können auch im Internet heruntergeladen werden.
Michael Horschler
Bensheim