Die Reinigungspflicht gilt das ganze Jahr
Straßenreinigungssatzung regelt alle DetailsBENSHEIM. - Die Pflicht, im Winter die Straßen von Eis und Schnee befreien zu müssen, dürfte allgemein bekannt sein, aber mit Einkehr des Frühlings sind GrundstückseigentümerInnen nicht von einer Reinigungspflicht befreit, denn die gilt ganzjährig und damit auch jetzt im Sommer. Darauf weist die Stadtverwaltung Bensheim hin.
Details sind in der Straßenreinigungssatzung geregelt, die kurz zusammengefasst besagt: „Die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen ist auf die EigentümerInnen und BesitzerInnen der durch öffentliche Straßen erschlossenen bebauten oder unbebauten Grundstücke übertragen.“
Wer dahinter eine übertriebene Regulierungswut vermutet, sollte sich bewusst machen, was es bedeuten würde, wenn niemand der Reinigungspflicht nachkäme.
Und so lautet die Regel konkret: Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus – in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt – bis zur Mitte der Straße. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenmitte.
Bei Plätzen ist außer dem Gehweg und der Straßenrinne ein 4 Meter breiter Streifen – vom Gehwegrand in Richtung Fahrbahnmitte – zu reinigen.
Überhängende Zweige und Äste sind über den Gehwegen bis auf eine Höhe von 2,40 Meter und über Fahrbahnen bis in eine Höhe von 4,50 Meter zurückzuschneiden.
Da alles bis ins letzte Detail geregelt ist, heißt es unter § 6 Absatz 4: „Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, welche die Straßen nicht beschädigen.“ Im Klartext: Ein Besen ist eindeutig eher zu empfehlen als eine Fräsmaschine.
Wenn Hinweise oder Verwarnungen ignoriert werden, gilt die Nichtbeachtung als Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden kann.
Online kann die Satzung hier eingesehen werden: www.bensheim.de/rathaus-politik/stadtrecht (Abschnitt „Bau- & Wohnungswesen“)