Afrikanische Schweinepest: Lockerungen in vielen Bereichen
LageverĂ€nderung macht Erweiterung des Kerngebietes nötig + + + So genannte Schutz-und Ăberwachungszone (Sperrzone III) wird aufgehoben + + + Neue 4. Zusammenfassende AllgemeinverfĂŒgung ab 12. MĂ€rz ĂŒber www.kreis-bergstrasse.de/bekanntmachungen abrufbarBERGSTRASSE / HEPPENHEIM. - Der Kreis BergstraĂe hat als örtlich zustĂ€ndige VeterinĂ€rbehörde eine aktualisierte 4. Zusammenfassende AllgemeinverfĂŒgung bezĂŒglich der BekĂ€mpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) erlassen.
Diese wird am 12. MĂ€rz ĂŒber www.kreis-bergstrasse.de/bekanntmachungen veröffentlicht und beinhaltet unter anderem die aktuelle Gebietsfestlegung der Sperrzone I (Pufferzone), der Sperrzone II (infizierten Zone) und des erweiterten Kerngebietes sowie die SeuchenbekĂ€mpfungsmaĂnahmen innerhalb dieser Restriktionszonen.
Das Kerngebiet betrifft jetzt ganz oder teilweise die Kommunen Bensheim, Biblis, BĂŒrstadt, Einhausen, GroĂ-Rohrheim, Heppenheim, Lampertheim, Lorsch, Viernheim und Zwingenberg. Die AuĂengrenzen der Sperrzone II und die Sperrzone I bleiben unverĂ€ndert bestehen, die Sperrzone III entfĂ€llt.
âDie aktuelle Entwicklung mit Funden von weiteren ASP positiven Wildschweinen in den Gemarkungen Bensheim und Heppenheim haben die Erweiterung des Kerngebietes in Richtung Odenwald erforderlich gemachtâ, erklĂ€rt der hauptamtliche Kreisbeigeordnete und fĂŒr das VeterinĂ€r- und Jagdwesen zustĂ€ndige Dezernent Matthias Schimpf.
âDa keine weiteren AusbrĂŒche in Schweinehaltungen aufgetreten sind, hat die EU-Kommission einem entsprechenden Antrag Hessens zugestimmt, die so genannte Schutz- und Ăberwachungszone, also die Sperrzone III und die mit verbundenen Restriktionen, aufzuheben.
Hiermit sind zahlreiche Lockerungen fĂŒr die ehemals in dieser Zone befindlichen Schweinehaltungsbetriebe verbunden.
ZusĂ€tzlich ermöglicht die Entwicklung der Gesamtlage und die Tatsache, dass mittlerweile bestimmte Gebiete durch Bebauung, Verkehrswege und die nun fertiggestellten ZĂ€une deutlich vom restlichen Gebiet abgegrenzt sind, weitere umfangreiche Lockerungen.â
Folgende wesentliche Ănderungen treten durch die neue AllgemeinverfĂŒgung in Kraft: Die Anleinpflicht sowie das Wege-Gebot werden in weiten Teilen aufgehoben.
Ebenso entfallen in der Sperrzone II bestimmte EinschrĂ€nkungen zu Veranstaltungen, der Nutzung von GrillhĂŒtten, Feuerwerk sowie forstwirtschaftlichen TĂ€tigkeiten.
In der Sperrzone II wird die Einzeljagd östlich der B38 sowie westlich der A5 vollstĂ€ndig freigegeben. Die VerwurfprĂ€mie fĂŒr Schwarzwild wird auf 200 Euro festgesetzt. Daneben gibt es zusĂ€tzliche Regelungen zu Verbringung, Aufbewahrung und Entsorgung von Schwarzwild.
Die Ausnahme fĂŒr die restliche Sperrzone II umfasst nun neben Schalenwild (auĂer Schwarzwild) und Raubwild auch Niederwild. Als zusĂ€tzliche Erleichterungen wurde der vollstĂ€ndige Wegfall der Abstandregelung unter III 2.1 e aa) aufgenommen.
Das Verbot der VergrÀmung von Schwarzwild wurde ersatzlos gestrichen. In der Sperrzone I wird die VerwurfprÀmie ebenfalls auf 200 Euro erhöht.
Weitere Informationen rund um die Afrikanische Schweinepest finden Interessierte unter: https://www.kreis-bergstrasse.de/unser-buergerservice/gesundheit-und-verbraucherschutz/veterinaerwesen-und-verbraucherschutz/tiergesundheit/afrikanische-schweinepest/