Winterdienst: EigentümerInnen stehen in der Pflicht
BENSHEIM. - Da der Winter in diesem Jahr in Teilen von Deutschland schon für Eis- und Schneeglätte gesorgt hat und weitere Schneefälle erwartet werden, weist die Stadt auf die Straßenreinigungssatzung hin, in der auch der Winterdienst klar geregelt ist.
Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht haben die EigentümerInnen bei Schnee und Eis die Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Hier ein Auszug aus der Satzung:
Soweit in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 Meter Breite entlang der Grundstücksgrenze.
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die EigentümerInnen der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als auch die EigentümerInnen der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet:
In Jahren mit gerader Endziffer sind die EigentümerInnen der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die EigentümerInnen der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.
Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr und sind bei Schneefall unverzüglich zu erfüllen.