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Weinheimer Ă„rztin weiter auf der Suche nach Gerechtigkeit

Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Mannheim offenbart Einschüchterungsversuche der Zuschauer + + + Vorsitzender Richter wechselt seinen Kurs innerhalb weniger Stunden + + + >Rechtsgespräch< wird der Verteidigung versagt

WEINHEIM / MANNHEIM. - „Wie kann es sein, dass aus >Schaden verhindern<, Erkrankungen vermeiden und lindern eine Straftat gemacht wird? Wie kann es sein, dass die reine Absicht Menschen vor gesundheitlichen Gefahren und Schäden, vor Leiden zu bewahren, als Straftat verfolgt wird? Wie kann es sein, dass nach bestem Wissen und Gewissen und Menschen helfen verfolgt wird?“

Ă„rztin und Mitarbeiterin zu empfindlichen Strafen verurteilt

Diese Fragen stellte Dr. med. Iris Bergmann (Name von der Redaktion geändert) in ihrem Schlussplädoyer vor dem Amtsgericht Weinheim. Dort war die Weinheim Ärztin Ende vergangenen Jahres angeklagt 4.374 falsche Maskenatteste ausgestellt zu haben, und wurde Anfang dieses Jahres wegen Ausstellens falscher Gesundheitszeugnisse zu zwei Jahren und neun Monaten Haft und zusätzlich zu einem dreijährigen Berufsverbot verurteilt.

Ebenfalls angeklagt und vom Amtsgericht Weinheim zu einer relativ hohen Geldstrafe verurteilt, war die Mitarbeiterin der Ärztin, Claudia Wagner (Name von der Redaktion geändert), die der Beihilfe in ebenfalls 4.374 Fällen schuldig gesprochen worden war.

Berufsverbot gegen die Ă„rztin umgehend vom Landgericht Mannheim aufgehoben

Das Berufsverbot gegen die Ă„rztin wurde umgehend vom Landgericht Mannheim aufgehoben, gegen die weiteren Urteile gingen die Ă„rztin wie auch ihre Mitarbeiterin in Berufung, diese findet seit dem 07. November vor dem Landgericht Mannheim statt.

Und hier summieren sich die Kuriositäten in den bisherigen Sitzungen. So wertet ein unbeteiligter Rechtsanwalt aus Darmstadt, der aus beruflichem Interesse der Verhandlung als Öffentlichkeit beiwohnen wollte, gegen die vom Gericht unter Vorsitz von Richter Dr. Christian Hirsch verfügte sitzungspolizeiliche Anordnung, die Ausweise aller Besucher der öffentlichen Berufungsverhandlung einscannen zu lassen.

„Einschüchterungsversuch durch nichts gerechtfertigt“

Das sei ein Einschüchterungsversuch, der durch nichts gerechtfertigt wäre, erklärte der Jurist und widersprach dieser Maßnahme. Weiter schaltete er den Datenschutzbeauftragten des Landes Baden-Württemberg wie auch den Datenschutzbeauftragten des Landgerichts Mannheim ein.

Er bat um Mitteilung der Rechtsgrundlage fĂĽr die Datenerhebung, denn diese sei ihm nicht bekanntgegeben worden, sagte der Jurist. Er beantragte die ĂśberprĂĽfung dieses Vorgehens durch den Landesdatenschutzbeauftragten und bat um entsprechende Stellungnahme und Mitteilung etwaiger MaĂźnahmen.

Auch Berufungsverhandlung selbst offenbart Kuriositäten

Soweit zu den zunächst kuriosen äußeren Umständen.dieser Berufungsverhandlung. Aber auch die bisherige Berufungsverhandlung selbst offenbart Kuriositäten.

So sagte etwa ein in der Angelegenheit ermittelnder Polizeibeamter aus, von den im erstinstanzlichen Urteil zugrunde liegenden, „abgestraften“ 4.374 Fälle, seien lediglich gut 100 Fälle als tatrelevant ermittelt. Alle übrigen angeklagten „Tatgegenstände”, sprich „Atteste”, - also weit über 4.000 – liegen den Ermittlungsbehörden nicht vor.

Vermeintliche 4.374 Einzelfälle wurden lediglich durch eine „Hochrechnung kalkuliert”

Die bisherige Hauptverhandlung hat damit ergeben, dass die Staatsanwaltschaft sich auf eine Anklage stützt, bei der keineswegs Ermittlungen hinsichtlich der angeklagten und durch das AG Weinheim auch abgeurteilten 4.374 Einzelfälle vorliegen.

Die vermeintlichen 4.374 Einzelfälle wurden lediglich durch eine „Hochrechnung”, wie der Polizeibeamte am 09.11.23 aussagte, rein mathematisch „kalkuliert”.

Richter entscheidet sich kurzfristig um und erklärt Beweisaufnahme abgeschlossen

Nachdem der Vorsitzende Richter Christian Hirsch am Vormittag der Verhandlung vom 16. November noch mitgeteilt hatte, dass das Gericht vorsorglich noch acht weitere Verhandlungstage bis Ende Februar 2024 terminiert habe, ĂĽberraschte er am Nachmittag des gleichen Tages mit der Feststellung, aus Sicht der Kammer sei die Beweisaufnahme abgeschlossen.

Weitere Beweisanträge der Verteidigung könnten aber bis 23. November um 9 Uhr schriftlich gestellt werden, wenn die Verhandlung fortgesetzt wird.

Aus diesem Umstand entnimmt die Verteidigung, dass das Gericht sich am 16.11.2023 im Rahmen einer Zwischenberatung zu einer Verurteilung verständigt hat, da es keine Aufforderung an die Staatsanwaltschaft richtete, ebenfalls Beweisanträge einzureichen.

Verteidigung verweist auf § 244 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO)

Die Verteidiger erklären hierzu: „§ 244 Abs. 2 StPO regelt den Prozess wie folgt: >Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.<

Nehme man die Aussage von Dr. Hirsch ernst, sei das Gericht davon überzeugt, dass bis zum 16.11.2023 von Amts wegen „alle Tatsachen und Beweismittel“ in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Bisher weder ein „Attest“ öffentlich verlesen noch ein „Tatzeuge“ vernommen

Tatsächlich ist bisher jedoch weder ein einziges „Attest“ öffentlich verlesen noch ein einziger „Tatzeuge“, sprich vermeintlicher Abnehmer vernommen worden. Auch wurde kein Ermittler der Kriminalpolizei oder der Kammeranwalt der Landesärztekammer Nordbaden als Zeugen vernommen.

Die Akte hat einen Umfang von mehr als 4.000 Seiten. Nichts davon ist bisher öffentlich verhandelt worden. Lediglich ein sogenanntes >Selbstleseverfahren< mit einem Blattumfang von 536 Seiten wurde den Schöffen zur Einsicht vom Vorsitzenden überlassen.

„Auch das mehrfach geforderte Rechtsgespräch wird permanent abgelehnt“

Auch das mehrfach von der Verteidigung geforderte Rechtsgespräch fand nicht statt und wird nun nach erster Zusage am Nachmittag des 09.11.2023 weiterhin permanent abgelehnt. Warum verlangt die Verteidigung hartnäckig das Führen eines Rechtsgespräches?

Das Rechtsgespräch ist in § 257 b StPO seit 2009 geregelt. Es heißt dort in § 257b: Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten. Das Gericht kann in der Hauptverhandlung den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern.

Es handelt sich also um eine „kann“-Regelung, aber eben keine Rechtsverpflichtung. Gleichwohl ist das Rechtsgespräch im Strafprozess absolut üblich und guter Standard. Die gesetzgeberische Intention ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 16/11736, Seite 10,11).

Demnach sollen unter Einschluss der Schöffen zur Förderung der Transparenz des Verfahrens auch Gespräche über einzelne Zeugenaussagen oder andere Beweiserhebungen hiervon umfasst sein. Selbstredend gehört hierzu auch das Gespräch über die Rechtslage zu einzelnen „Tatbestandsmerkmalen“.

„So etwas gab es in der Rechtsgeschichte der Bundesrepublik noch nicht“

Warum möchte Vorsitzender Dr. Hirsch dieses Rechtsgespräch mit der Verteidigung möglicherweise nicht führen?

1. Aus Sicht der Verteidigung steht Folgendes auf dem Spiel: Die Staatsanwaltschaft Mannheim hat hunderte von Verfahren gegen vermeintliche Abnehmer der „Atteste“ eingeleitet, eine bisher unbekannte Anzahl hiervon ist bereits rechtskräftig durch Strafbefehle oder normale Hauptverhandlungen erledigt worden.

Bisher sind nur zwei Verfahren bei Dr. Hirsch laut seiner Auskunft uns gegenüber in der Berufung anhängig (Vorinstanz: AG Weinheim), beide sind für den Januar/Februar 2024 terminiert.

Ein „Freispruch“ in unserem Hauptprozess für Frau Dr. Bergmann und Frau Wagner hätte also enorme Konsequenzen, die abgeschlossenen „Verurteilungen“ in den Verfahren der Abnehmer müssten alle von Amts wegen durch ein sogenanntes „Wiederaufnahmeverfahren“ neu aufgerollt werden. So etwas gab es in der Rechtsgeschichte der Bundesrepublik noch nicht nach unserem Kenntnisstand.

„Freispruch“ hätte auch enorme Fernwirkung auf andere Verfahren

2. Vergleichbare Fälle sind in der gesamten Bundesrepublik zu tausenden anhängig oder bereits „abgeurteilt“. Damit hätte ein „Freispruch“ auch enorme Fernwirkung auf diese Verfahren. Dies stellt eine hohe Bürde für einen Richter dar.

Was ist die Hauptargumentation der Verteidigung in Bezug auf die Anklagevorwürfe? Hierzu geben die Verteidiger nochmals die einschlägige Norm wieder: § 278 StGB in der Fassung bis zum 23.11.2021 (im Weiteren § 278 StGB a.F.) existiert seit 1871 (Reichsstrafgesetzbuch) im Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes (tinyurl.com)

„Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Es geht also um das Ausstellen eines unrichtigen Zeugnisses über den Gesundheitszustand „zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft“.

Schutzzweck der Norm war stets das Vertrauen der Behörden und Versicherungsgesellschaften in die Richtigkeit solcher Zeugnisse, ausgestellt durch Ärzte oder andere approbierte Medizinalpersonen.

Entscheidendes Tatbestandsmerkmal nicht gegeben

Nun kommt das eigentliche Rechtsproblem aller „Maskenbefreiungsfälle“ bis zum 23.11.2021, also bis zur Gesetzesänderung. Nach der Rechtsauffassung der Verteidigung ist eine enge Auslegung des Tatbestandsmerkmales des Ausstellens „zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft“ zwingend geboten.

Wir sehen nur solche Fälle als vom Tatbestand erfasst, bei denen das Gesundheitszeugnis zum Gebrauch – wenn auch nur theoretisch – geeignet ist, einen begünstigenden Verwaltungsakt der Behörde oder eine „Leistung“ der Versicherungsgesellschaft auszulösen, nachdem diese auf Grund ihres (gesetzlichen) Auftrages dazubestimmt war, den Gesundheitszustand einer Person unter Heranziehung des Gesundheitszeugnisseszu „beurteilen“.

Verteidigung stützt sich auf höchstrichterliche Urteile

Hierbei stĂĽtzt sich die Verteidigung auf die Rechtsprechung des Reichsgerichtes, des BGH, und einzelner Oberlandesgerichte aus der Vergangenheit.

Weil Richter und Gerichte in den „Maskenbefreiungsfällen“ vor eben diesem Rechtsproblem bei Fällen vor der Gesetzesänderung standen, haben sich viele dazu entschieden, den Begriff der Behörde zu vereinfachen, quasi „niederschwellig“ anzuwenden und damit die Strafbarkeit dieses „Phänomens“ in der Coronazeit dadurch zu begründen, dass man sagte: jedes „Attest“ kann von Ordnungsamtsmitarbeitern, Schulleitungen und Polizeibeamten jederzeit kontrolliert werden im Rahmen der Corona-Verordnungen.

Aus dem „Nichts“ etablierte sich eine scheinbar eindeutige Rechtsprechung ab Ende 2021

Diese arbeiten zumindest für eine „Behörde“, es wird also auch dazu gebraucht, das weiß der ausstellende Arzt. In dieser Folge etablierte sich aus dem „Nichts“ eine scheinbar eindeutige Rechtsprechung ab ca. Ende 2021.

Richterin Lösche vom AG Weinheim schrieb in ihr 103 Seiten langes Urteil vom 02.01.2023 - mutmaßlich vor diesem Hintergrund - lediglich zwei Sätze zum Tatbestandsmerkmal auf Seite 97: „Die erstellten Atteste waren zum Gebrauch bei einer Behörde bestellt und verteilt worden. Es ging gerade darum, polizeiliche Kontrollen oder auch die Kontrollen in Schulen oder anderen Einrichtungen zu umgehen und zu erreichen, dass die jeweiligen Patienten wegen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, nicht verfolgt werden können.“

Oberflächlich betrachtet könnte das ein zutreffendes Argument sein. Jedenfalls erschließt sich dieses jedem Laien ohne Anstrengung.

Entscheidend ist, wie der Vorgang der Kontrolle vor sich ging

Betrachtet man aber den Sinn und Zweck der Norm, und deren historische Anwendung durch die Gerichte, aber auch den „Kontrollvorgang“ an sich, sieht die Lage ganz anders aus.

Grundlage für alle Kontrollen waren die jeweiligen Corona-Verordnungen. Zuständig für die Verfolgung von Verstößen gegen eben diese Corona-Verordnungen, also auch Maskenverstöße, waren ausschließlich die jeweiligen Bußgeldbehörden.

Entscheidend ist also, wie der Vorgang der Kontrolle vor sich ging: Jemand wurde bei einem gemäß der jeweiligen Corona-VO gegenständlichen Ort ohne Maske angetroffen. Im Falle einer Kontrolle durch Ordnungsamt, Polizei oder Schule konnte man eine Befreiung vorlegen.

Folge: Der Bürger durfte sich weiterhin ohne Maske an dem Ort aufhalten. Alternativ wurde es ihm versagt, wenn das Attest nicht akzeptiert wurde oder nicht bei sich geführt wurde. Sodann wurde ggf. eine Anzeige gemacht und die Sache der zuständigen Bußgeldbehörde übergeben.

Diese erließ dann nach Gewährung rechtlichen Gehörs entweder einen Bußgeldbescheid oder stellte das Verfahren ein. Das Nichterteilen eines Bußgeldbescheides infolge einer vorgelegten Befreiung ist aber überhaupt kein Verwaltungsakt.

In Schulen entschieden die Schulleitungen oder auch ggf. das Schulamt über vorgelegte Maskenbefreiungen. Wurden sie nach kursorischer Prüfung anerkannt, saßen die Kinder ohne Maske im Unterricht, wurde es abgelehnt, gab es bisweilen Anzeigen und sodann ein zuvor beschriebenes Ordnungswidrigkeitenverfahren durch die zuständige Bußgeldbehörde gegen Eltern und Kinder.

In keinem der Konstellationen beurteilte ein Behördenmitarbeiter den Gesundheitszustand

Fazit: in keinem der angeführten Fallkonstellationen beurteilte ein Behördenmitarbeiter (von Ordnungsamt, Polizei, Schule) den Gesundheitszustand eines Menschen, um im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabe einen Verwaltungsakt oder eine Leistung zu Gunsten des Vorlegenden zu erbringen. Es waren reine Sichtkontrollen.

Tatsächlich konnte auch keiner dieser Behördenmitarbeiter Gesundheitszeugnisse als solche auf ihre Richtigkeit überprüfen (Ordnungsamtsmitarbeiter, Polizist, Schulleiter). Dies sahen die Corona-Verordnungen auch nicht vor, sie waren allgemein gefasst und dienten der Gefahrenabwehr.

Entsprechend ließen sich auch z.B. Supermarktmitarbeiter, Personal in Gaststätten und sonstige „Private“ solche Befreiungen zeigen. Fanden sie Akzeptanz, geschah nichts, gab es Zweifel, wurde u.U. die Polizei herbeigerufen.

Echte Anwendungsfälle in der Rechtsvergangenheit des § 278 StGB a.F. waren dagegen folgende Beispielfälle:

- Vorlegen eines umfassenden Gesundheitszeugnisses zur Rückerlangung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde nach Entzug wegen Alkohols am Steuer

- Vorlegen eines umfassenden Gesundheitszeugnisses zur Erlangung eines Aufenthaltstitels im Asylverfahren durch die Ausländerbehörde

- Erlangung einer Erlaubnis zur Prostitution nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Freiheit von Geschlechtskrankheiten durch die Gesundheitsbehörde

- Abbruch einer Schwangerschaft nach Erhalt einer schriftlichen Bescheinigung durch Ärzte im Fall eines Schwangerschaftsabbruches nach §§ 218 a Abs. 2 und 3, 218b StGB

- Vorlage eines Gesundheitszeugnisses zur Erlangung einer Versicherungsleistung aus einem (gesetzlichen) Versicherungsvertrag (Unfall, Haftpflicht, Krankenversicherung etc.) bei Vorlage gegenĂĽber einer Versicherungsgesellschaft.

Wie sich daraus also ergibt, ist ein Rechtsgespräch unerlässlich, um die komplexe Rechtslage auch den Schöffen und der Öffentlichkeit gegenüber deutlich zu machen.

Bisher geht die Verteidigung davon aus, dass die Schöffen nicht über die Rechtsauffassung der Verteidigung (ausreichend) in Kenntnis gesetzt wurden durch den Vorsitzenden Dr. Hirsch, obwohl wir umfangreich hierzu in Schriftsätzen ausgeführt haben.

„Dr. Hirsch vermeidet jedes Gespräch in der Hauptverhandlung hierzu mit großem prozessualen Geschick“

Tatsächlich vermeidet Dr. Hirsch jedes Gespräch in der Hauptverhandlung hierzu mit großem prozessualem Geschick. Hierfür gibt es aber keine Rechtfertigung, denn eine unberechtigte Verurteilung auch in der letzten Tatsacheninstanz muss zwingend verhindert werden.

Das Anführen dieser Rechtsproblematik erst in den Schlussvorträgen (Plädoyers), also ohne Rede und Gegenrede und Disput mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Beweisaufnahme (§ 244 Abs. 2 StPO, Wahrheitsfindung), wäre für den Prozessverlauf aus der Rechtsposition der Angeklagten fatal, da sich die Schöffen dann bereits entschieden haben mit dem Vorsitzenden.

Verteidigung sieht den rechtsstaatlichen Grundsatz des „fair trial“ schwerwiegend verletzt

Aus Sicht der Verteidigung wird gegenwärtig der rechtsstaatliche Grundsatz des „fair trial“ schwerwiegend verletzt, da die Öffentlichkeit faktisch von der Kenntnis der Rechtsauffassung der Verteidigung ferngehalten wird und auch die Schöffen als juristische Laien sich kein vollständiges Bild machen können.

Ich hoffe, dass es gelungen ist, den juristischen Ansatz der Verteidigung deutlich werden zu lassen. Die Plenumsanfrage in Bayern vom 21.09.2020 ist unter Ziffer 18 auf Seite 23 von Interesse in diesem Zusammenhang“, heißt es von der Verteidigung abschließend in deren Statement.

Derweil hoffen die Weinheimer Ärztin Dr. Bergmann und ihre Mitarbeiterin Claudia Wagner weiter auf Gerechtigkeit und einen jeweils fairen Urteilsspruch in diesem Berufungsverfahren gemäß der geltenden Gesetze.