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LESERBRIEF: Recht und Gesetze gelten für Alle, auch für die Stadt

BENSHEIM. - In einem Pressebericht verweist die GLB darauf, dass Eigentum verpflichtet. Richtig! Das gilt aber für alle, also auch für Stadt, MEGB und die Stadtverordneten als Entscheidungsträger.

Zu den vielen angeführten gesetzlichen Regelungen gehört auch das nicht beachtete Hessische Denkmalschutzgesetz. Das unter Ensembleschutz stehende Haus am Markt ist gem. diesem Gesetz ein Kulturdenkmal, an dem aus städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, was auch für die das Gebäude umgebenden Grün- und Freiflächen gilt.

Nach § 13 sind Eigentümer von Kulturdenkmälern verpflichtet, diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und pfleglich zu behandeln, was beim Haus am Markt jahrelang vernachlässigt wurde.

Abriss und Errichtung eines Ersatzbaus (der sich nicht in die umgebende Bebauung einfügt) sind ein klarer Verstoß gegen § 15, in dem bei Abweichung von der ursprünglichen Nutzung vom Eigentümer eine Nutzung anzustreben ist, die einen weitgehenden Erhalt der Substanz auf Dauer gewährleistet.

Bei Umsetzung des Beschlusses zum Abriss wird gegen das Nachhaltigkeitsgebot der Hessischen Verfassung verstoßen.

Sehr geehrte Stadtverordnete/innen überdenken Sie bitte deshalb, wie in zahllosen Leserbriefen gefordert, ihr Abstimmungsverhalten zu nicht gesetzeskonformen Beschlussvorlagen.

Sollte wider Erwarten der Abriss des Hauses am Markt genehmigt werden, kann er auch für die Häuser Marktplatz 2 + 3 nicht verweigert werden, weil im Gegensatz zum Eigentümer des Haus am Markt für den Eigentümer der Fachwerkhäuser der Erhalt wirtschaftlich unzumutbar ist.

Die BfB wollen lt. Pressebericht die Friedhofsruhe am Marktplatz beenden. Genau das aber würde mit den von ihr herbeigesehnten Abriss- und Bauarbeiten erreicht.

Eine schnellere Belebung wäre möglich gewesen, wenn die Stadtverordneten von BfB, GLB und CDU nicht für Abriss und Neubau für 5,1 Mio. bzw. inzwischen 6,8 Mio. Euro, sondern für Erhalt und Ertüchtigung des bestehenden Gebäudes gem. der Ihnen vorgelegten, von der im Auftrag der Stadtverwaltung erstellten Machbarkeits-Studie gestimmt hätten.

In der Studie wurde im Detail aufgezeigt, mit etwa 4,5 Mio. Euro lässt sich das bestehende Gebäude funktionsfähig und barrierefrei sanieren. Deshalb, schwenken Sie um, es ist immer noch möglich!

Die Zustimmung der Stadtverordneten zur Steuergeldverschwendung von 2,3 Mio. Euro können die Bürger nicht verstehen.

Meines Erachtens gesetzwidriges Verhalten wurde oben schon bezüglich Denkmalschutzgesetz ausgeführt, und ist auch die Fällung der zwei Bäume am Marktplatz, wofür Antrag auf Genehmigung bei der Denkmalbehörde von Stadt oder MEGB hätte gestellt werden müssen, wie es das Hess. Denkmalschutzgesetz gem. den § 2(3), 13, 18 und 20 verlangt. Dieser Vorgang wird dem Denkmalamt angezeigt.

Mit Vorlagen – Nr. 0024/19 erhielten die Stadtverordneten die Entwurfspläne für den Neubau. Der Grundriss 1.Untergeschoss weist im nordwestlichen Bereich eine Bebauung über die Parzelle/Grundstücksgrenze des derzeitigen Hauses am Markt aus.

Die Stadtverordneten sollten eine Anfrage stellen, ob es dazu eine neue Eigentumsvereinbarung zwischen der Stadt und der MEGB gibt.

Die Machbarkeitsstudie ist offenbar nicht wie von der Verwaltung gewünscht ausgefallen. Die angeblich jahrelangen Vermietungsbemühungen der Verwaltung sind unglaubwürdig.

Die entsprechenden Verlautbarungen werden ad absurdum geführt, weil kurz nach Erhalt der Studie Ende Mai 2017 bereits der Auftrag zur Erarbeitung der Pläne für einen Neubau vergeben wurde, die im September 2017 präsentiert wurden und bei der Präsentation der ach so schlechte Zustand des Gebäudes aufgezeigt wurde.

Es bleibt nur zu hoffen, dass Baugenehmigungs- und die Denkmalbehörde mit Bezug auf die zu beachtenden Gesetze und Verordnungen keine Abriss- und Baugenehmigung erteilen.

Damit ist allerdings so schnell auch noch nicht zu rechnen, denn die FACT-Redaktion veröffentliche dazu am 9.3.2019 die von der Pressestelle der Kreisverwaltung erhaltene Auskunft, dass noch kein Bauantrag gestellt wurde.

Die Denkmalbehörde erklärte auf Anfrage, ein Abrissantrag muss begründet werden und es müssen Pläne und Nutzungsbeschreibung für den Ersatzbau beiliegen.

Roland Lutz
64625 Bensheim