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FWG fordert klare Antworten zu möglichen Vertragsstrafen

Der >Marktplatz der Zukunft< im Bensheimer Stadtzentrum - aktuell wieder als offen einsehbare Bauschutthalde in aller Munde - bewegt noch immer die Gemüter. Jetzt will die Freie Wählergemeinschaft Bensheim vom Geschäftsführer der stadteigenen GmbH-Tochter MEGB, Helmut Richter, wissen, ob, und wenn nein, weshalb keine Rücktrittsklausel in den Mietvertrag mit der Immobilien-Holding der Cafe Extrablatt GmbH vereinbart wurde, sowie welche Gesamtkosten für die Stadt im Falle des >worst case< anfallen könnten. Foto: er

In einem offenen Brief an MEGB-Geschäftsführer Helmut Richter und alle Aufsichtsgremien wollen die Bensheimer Freien Wähler exakte Antworten zum Thema „potentielle Mieterentschädigung der Cafe Extrablatt Immobilien GmbH durch die MEGB für den Fall der Nichterfüllung des Vertrages bezüglich Ansiedlung im Haus am Markt“

BENSHEIM. - Die Freie Wählergemeinschaft (FWG) Bensheim fordert in einem offenen Brief an den Geschäftsführer der Marketing- und Entwicklungsgesellschaft Bensheim (MEGB), Helmut Richter, sowie an alle Mitglieder der MEGB-Gesellschafterversammlung und deren Aufsichtsgremien, Aufklärung „zum Thema potentielle Mieterentschädigung der Cafe Extrablatt Immobilien GmbH durch die MEGB für den Fall der Nichterfüllung des Vertrages bezüglich Ansiedlung im Haus am Markt“.

Ursprünglich hatte FWG-Stadtverordneter Dr. Rolf Tiemann eine entsprechende Anfrage an den Magistrat der Stadt Bensheim gestellt.

„Anhand der schriftlich erteilten Antworten können die Stadtverordneten nicht abschätzen, in welcher Höhe Entschädigungszahlungen zu erwarten sind und welche Rückwirkungen dieser Umstand auf die Haushaltslage der Stadt Bensheim hat.

Daher wenden wir uns mit unseren Fragen direkt an Sie“, lautet das FWG-Anschreiben an MEGB-Geschäftsführer Helmut Richter.

Der Fragenkatalog des offenen Briefs hat folgenden Inhalt:

Frage nach einer straffreien Rücktrittsklausel

Wurde in dem mit Cafe Extrablatt geschlossenen Mietvertrag eine Klausel vereinbart, die die MEGB von Strafzahlungen freistellt für den Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage auf Grund der Einstellung des Bauverfahrens, z.B. wegen unerwarteter Probleme mit dem Baugrund, einer offensichtlichen und nachweisbaren Unwirtschaftlichkeit des Projektes, einer Ablehnung des Projektes durch das Stadtparlament etc.?

Wenn ja: Auf welcher Basis werden dann die von Herrn Dreyer (Geschäftsführer CE Immobilien GmbH) genannten möglichen Schadenpositionen (entgangener Gewinn; Kosten einer Neuanmietung (z.B. Maklerkosten); Differenz bei einer ggf. höheren Miete einer Neuanmietung; Bereits angefallene Kosten für externen Architekten, TGA-Planer und CE Immobilie) bei Nichterfüllung des Vertrages erhoben?

Wenn Nein: Warum wurde eine solche, die MEGB freistellende Rücktrittsklausel nicht vereinbart?

Anmerkung hierzu: Es entspricht in einem solchen Fall der üblichen geschäftlichen Praxis, einen Mietvertrag unter den Vorbehalt der Fertigstellung des geplanten Bauprojektes zu stellen. Erst danach greifen für beide Vertragspartner klar definierte Vertragsstrafen bei Nichterfüllung des geschlossenen Vertrages.

Frage nach entgangenem Gewinn

Gibt es im Mietvertrag einen Passus, der Cafe Extrablatt eine Entschädigung für entgangenen Gewinn bei Nichterfüllung des Vertrages zusagt?

Wenn ja: Ist für diesen Fall eine feste Summe im Vertrag vereinbart worden?

Wenn nein: Sind klare und eindeutige Kriterien festgelegt worden, wie dieser entgangene Gewinn berechnet wird und nachgewiesen werden muss?

Für wie viele Jahre muss der entgangene Gewinn von der MEGB erstattet werden?

Wenn keine feste Summe vereinbart wurde: Gibt es zumindest eine Kostenabschätzung der MEGB wie hoch die Entschädigung für den entgangenen Gewinn im schlimmsten Fall ausfallen kann?

An Hand welcher Daten / Fakten wurde die Kostenschätzung durchgeführt (e.g. Geschäftsdaten von CE)?

Wie hoch sind diese Kosten im „worst case“?

Frage nach Kosten einer Neuanmietung (z.B. Maklerkosten)

Gibt es im Mietvertrag einen Passus, der Cafe Extrablatt eine Entschädigung für die Kosten einer Neuanmietung bei Nichterfüllung des Vertrages zusagt?

Wenn ja: Ist für diesen Fall eine feste Summe im Vertrag vereinbart worden?

Wenn nein: Sind klare und eindeutige Kriterien festgelegt worden, wie diese Kosten berechnet und nachgewiesen werden müssen?

Wie hoch sind diese Kosten im „worst case“ (Deckelung)?

Frage nach Differenz bei einer ggf. höheren Miete bei Neuanmietung

Gibt es im Mietvertrag einen Passus, der Cafe Extrablatt eine Entschädigung für die Differenzkosten einer ggf. höheren Miete einer Neuanmietung bei Nichterfüllung des Vertrages zusagt?

Wenn ja: Ist für diesen Fall eine feste Summe im Vertrag vereinbart worden?

Wenn nein: Sind klare und eindeutige Kriterien festgelegt worden, wie diese Kosten berechnet und nachgewiesen werden müssen?

Wie hoch sind diese Kosten im „worst case“ (Deckelung)?

Frage nach bereits angefallenen Kosten für externen Architekten, TGA-Planer und CE Immobilien

Gibt es im Mietvertrag einen Passus, der Cafe Extrablatt eine Entschädigung für diese bereits angefallenen Kosten bei Nichterfüllung des Vertrages zusagt?

Wenn ja: Sind klare und eindeutige Kriterien festgelegt worden, wie diese Kosten berechnet und nachgewiesen werden müssen?

Wie hoch sind diese Kosten?

Sind weitere Kosten zu erwarten? Wenn ja, wofür?

Frage nach Vertragsstrafen zu Lasten der CE Immobilien GmbH

Sind im Mietvertrag Vertragsstrafen für die CE Immobilien GmbH zu Gunsten der MEGB festgeschrieben, die CE Immobilien GmbH bei Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen zu entrichten hat?

Falls ja: Für welche Fälle? In welcher Höhe? An Hand welcher Kriterien?

Falls nein: Warum wurde ein solcher Passus nicht vereinbart?

Frage nach Rückstellungen

Herr Stadtrat Oyan informierte in der Stadtverordnetenversammlung am 13.02. 2020 auf Nachfrage, dass die MEGB keine Rückstellungen für mögliche

Schadensersatzforderungen der Cafe Extrablatt Immobilien GmbH gebildet hat.

Warum sind keine Rückstellungen gebildet worden?

Bitte beantworten Sie unsere Fragen zeitnah, denn die Kenntnis über die Höhe möglicher Entschädigungszahlungen ist eine wichtige Voraussetzung für sachgerechte Entscheidungen der Stadtverordneten.