Energieanbieter stellen Belieferung ein
Verbraucherzentrale Hessen rät: Zähler zum Stichtag ablesen, neuen Tarif suchen und Ersatzansprüche prüfenFRANKFURT. - Energieanbieter wie etwa die Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft (ehemals 365 AG) mit ihrer Marke „immergrün“ haben in den vergangenen Tagen kurzfristig die Energielieferverträge gekündigt – trotz fest vereinbarter Laufzeiten und Preisgarantien.
Auch der Vertrieb über Vergleichsportale wurde gestoppt. Die Hintergründe und der tatsächliche Umfang der Kündigungen sind noch unklar. Auch viele hessische Kunden sind betroffen, die nun innerhalb weniger Tage ohne Energieliefervertrag dastehen.
Sie fallen automatisch in die teure Ersatzversorgung des örtlichen Anbieters und sollten sich schnell nach einem neuen Tarif bei diesem oder einem anderen Anbieter umschauen.
Wichtig ist, die Zählerstände zum Stichtag genau abzulesen und zu dokumentieren. Betroffene können Mehrkosten, die ihnen durch den Lieferstopp entstehen, beim kündigenden Anbieter geltend machen und sollten auf die Auszahlung versprochener Bonuszahlungen achten.
Frank J. aus dem Rheingau-Taunus-Kreis staunte nicht schlecht, als ihm von immergrĂĽn am 7. Oktober mitgeteilt wurde, dass der Anbieter mit Wirkung zum 19.10.2021, 24.00 Uhr die Stromversorgung in seinem Versorgungsgebiet einstellt.
Dabei wäre sein Vertrag noch bis Ende des Jahres gelaufen. Auch Kunden anderer Anbieter wie „Strogon“ oder „Fuxx – Die Sparenergie“ haben ähnliche Mitteilungen erhalten. Dabei wird das Wort „Kündigung“ vermieden.
Rechtsrahmen fĂĽr KĂĽndigungen klar
„Das ist ganz klar vertragswidrig“, erläutert Peter Lassek, Rechtsanwalt bei der Verbraucherzentrale Hessen. Die Anbieter hielten sich nicht an die vereinbarten Kündigungsfristen und Vertragslaufzeiten.
Eine außerordentliche Kündigung, also eine Vertragsbeendigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, sei bei Energielieferverträgen zwar möglich.
Allerdings müsse immer ein wichtiger Grund vorliegen. „Rein wirtschaftliche Gründe, die nicht im Risikobereich des Gekündigten liegen, reichen hier nicht“, so Lassek. Andere Gründe seien derzeit nicht erkennbar.
Schadensersatz prĂĽfen und Bonuszahlungen fordern
„Hält der Anbieter seine vertraglichen Verpflichtungen nicht ein, indem er die Belieferung einstellt und auch nicht wirksam kündigt, liegt unserer Auffassung nach eine Vertragspflichtverletzung vor. Die kann zu Schadensersatzansprüchen des Verbrauchers führen.“
Ein Schaden könnte dadurch entstehen, dass die Belieferung durch den Grundversorger oder durch einen anderen Anbieter nur zu einem höheren Preis möglich ist.
Der Schaden ist dann die Differenz zwischen dem mit dem ursprünglichen Anbieter vereinbarten (niedrigeren) Preis und dem neuen (höheren) Preis der Belieferung.
Auch ein vereinbarter Bonus, der eine bestimmte Belieferungszeit voraussetzt, muss grundsätzlich ausgezahlt werden – selbst wenn die Belieferungszeit nun nicht mehr erreicht wird.
Verbraucher, die kurzfristig von Lieferstopps betroffen sind, sollten ihrem bisherigen Anbieter mitteilen, dass sie die vorzeitige Vertragsbeendigung und die Einstellung der Belieferung für nicht zulässig erachten. „Auch sollte man sich schon jetzt vorbehalten, Schadensersatz geltend zu machen, selbst wenn der Schaden erst später genau beziffert werden kann“, empfiehlt Lassek.
Das hat auch Herr J. getan und von immergrĂĽn die vielversprechende Zusage erhalten, dass ihm auch nach der Versorgungseinstellung keinerlei Nachteile entstehen.
„Finanzielle Mehrbelastungen durch eine kurzzeitige Belieferung in der Grundversorgung werden von uns ausgeglichen, sofern Sie die entsprechenden Belege vorlegen.
Bonuskunden erhalten ihren Neukundenbonus anteilig; für etwaige Unannehmlichkeiten entschuldigen wir uns“, heißt es in der entsprechenden Mail des immergrün-Teams.
Darauf sollten Kunden achten
Einzugsermächtigung gegenüber dem bisherigen Anbieter schriftlich widerrufen bzw. Dauerauftrag bei der Bank beenden.
Ganz wichtig: Den Zählerstand zum mitgeteilten Belieferungsende selbst ablesen – besser noch fotografieren – und dem Netzbetreiber und Grundversorger mitteilen.
Soweit noch nicht geschehen, beim örtlichen Grundversorger in einen Sondertarif oder zu einem günstigeren Stromanbieter wechseln. Die Grundversorgung kann kurzfristig beendet werden.