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Wahrnehmungsverschiebung

PolizeiprĂ€senz im Übermaß vor dem Landgericht Mannheim beim Berufungsprozess gegen eine Weinheimer Ärztin, die angeblich falsche Gesundheitszeugnisse ausgestellt haben soll: mit fĂŒnf Mannschaftswagen waren die OrdnungshĂŒter auf Anordnung des Vorsitzenden Richters der 12. Kleinen Strafkammer des Landgerichts angerĂŒckt. Foto: er

SERIE, Teil 10: Monika Wagner beobachtete das Berufungsverfahren vom 07. November 2023 bis 20. Februar 2024 vor dem Landgericht Mannheim gegen eine Weinheimer Ärztin und deren Praxisangestellte wegen des Verdachts auf Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse

Heute berichten wir in unserer Serie von Tag 10 der Berufungsverhandlung, 08. Februar 2024 – Tag der PlĂ€doyers der RechtsanwĂ€lte

Teil 1 und folgende sind nachzulesen unter: www.de-fakt.de/deutschland/details/?tx_ttnews

Heute ist der Windfang wieder frei passierbar. Wie schon beim letzten Termin bekomme ich das vorletzte, freie Schließfach. Vor dem Security Check stehen schon etwa 90 Personen und warten auf Einlass. Nichts passiert.

Ich reihe mich ein und denke mir, wenn ich Pech habe, bekomme ich keinen Zutritt. Die Stimmung ist sehr aufgeheizt als die Prozessbeobachter erfahren, dass die Verhandlung im kleinen Saal stattfinden soll, der nur 30 Zuschauer fasst.

Hitzige Diskussion um ZuschauerplÀtze

Eine hitzige Diskussion zwischen einigen Zuschauern und den Justizbeamten entbrennt. Die Justizbeamten erklĂ€ren im großen Saal 1 wĂŒrde heute eine nicht öffentliche Sitzung stattfinden, daher mĂŒsste der Prozess von Dr. Jiang auf den kleinen Saal 2 ausweichen.

Etliche Zuschauer bezweifeln diese Aussage. Einige Beamte machen den Fehler sich auf diese Diskussion einzulassen. Die AtmosphÀre wird zunehmend aggressiver. Die RechtsanwÀlte gehen an der Warteschlange vorbei in Saal 2.

Diensthabende Justizbeamte nicht ausreichend informiert

Dr. Jiang soll durch den Metalldetektor. Sie weigert sich. Offensichtlich wurden die Dienst habenden Beamtinnen nicht darĂŒber informiert, dass die Angeklagte von einem Teil der Kontrollmaßnahmen befreit wurde. Die RechtsanwĂ€lte kommen wieder aus dem Saal und sehen sich das Spektakel an.

Einige Zuschauer erheben den berechtigten Vorwurf, dass hier ein Teil der Öffentlichkeit faktisch ausgeschlossen wird. Ein Justizbeamter sieht das nicht so und widerspricht. Seiner Meinung nach ist die Öffentlichkeit gegeben, wenn die Pressevertreter im Saal und die verbleibenden 18 PlĂ€tze mit Prozessbeobachtern aufgefĂŒllt sind.

Dieser Einwand kam gar nicht gut an. Einige Zuschauer reagieren darauf richtig empört, einige verlassen das GerichtsgebĂ€ude, wĂ€hrend andere sich vordrĂ€ngeln. Ich werde ziemlich rĂŒde zur Seite geschoben und denke mir Nerven bewahren und abwarten.

Unwissende fotografiert und filmt - und wird in ihre Schranken verwiesen

Auf der Empore sieht man vereinzelt Personen, die nachschauen was im Foyer los ist. Die Justizbeamten bekommen VerstÀrkung. Es sieht nach Eskalation aus. Die Justizbeamten machen keine Anstalten mit dem Security Check - zumindest der Pressevertreter - zu beginnen. Die Masse der Zuschauer bleibt einfach vor dem Absperrgitter stehen, die Justizbeamten dahinter.

Eine Frau die anscheinend mit den Gepflogenheiten vor Ort nicht vertraut ist, zĂŒckt ihr Mobiltelefon und beginnt zu fotografieren oder zu filmen. Ganz schlechte Idee, die sofort eine wĂŒtende Beamtin auf den Plan ruft, welche sie auffordert dies sofort zu löschen.

Erstmals werden Ausweise der Besucher nicht erfasst

Nach einiger Zeit bekommen die Justizbeamten neue Anweisungen. Sie sollen Saal 1 öffnen. Die RechtsanwÀlte ziehen um, der Sicherheitscheck beginnt. Die Ausweise werden heute erstmalig nicht erfasst, der Rest lÀuft wie gehabt. Durchleuchtung. Metalldetektor. Leibesvisitation.

Die Presse darf heute Laptop und Mobiltelefone mit in den Saal nehmen. Das gab es bislang noch nicht. FĂŒr die Zuschauer ohne Presseausweis gilt weiterhin Mobiltelefone mĂŒssen ins Schließfach.

Heute sind "nur" die ersten beiden Reihen fĂŒr die Presse reserviert. Neun Pressevertreter nehmen in der ersten Reihe Platz, die Zuschauer fĂŒllen ab der dritten Reihe auf. Nachdem alle PlĂ€tze belegt sind gibt ein Justizbeamter die zweite Pressereihe fĂŒr wartende Prozessbeobachter frei.

Verhandlungsbeginn mit einstĂŒndiger VerspĂ€tung

Die Verhandlung beginnt um 10 Uhr mit 1-stĂŒndiger VerspĂ€tung. Die Staatsanwaltschaft wird diesmal von einer sehr jungen StaatsanwĂ€ltin vertreten, die bislang im Berufungsverfahren noch nicht in Erscheinung trat und deren Namen nicht genannt wird.

Dr. Hirsch entschuldigt sich fĂŒr die Verzögerung. An der Besetzung der 12. Kleinen Strafkammer hat sich nichts geĂ€ndert. Weder der Vorsitzende Richter Dr. Hirsch noch die Schöffinnen Boaz und Jachin wurden trotz der zahlreichen BefangenheitsantrĂ€ge ausgetauscht.

Dr. Hirsch erklĂ€rt, dass der große Saal zwischen 13 und 14 Uhr anderweitig genutzt werden muss und er deshalb die Mittagspause entsprechend legen werde, so dass die Zuschauer nach der Pause weiterhin zahlreich an der Verhandlung teilnehmen können.

Ferner erklÀrt er, dass er zwischenzeitlich Ziffer 1 der sitzungspolizeilichen Anordnung vom 13. Oktober 2023 (Erfassen der Ausweise) aufgehoben habe, der Rest bleibt bestehen. Er hofft, dass auch die weitere Verhandlung ohne ZwischenfÀlle vonstatten gehe.

Überraschend vier neue Sitzungstermine verkĂŒndet

Dann verkĂŒndet er zur allgemeinen Überraschung der Zuschauer vier neue Sitzungstermine. Neben dem bereits geplanten Termin am 20. Februar 2024, 09 Uhr, sollen am 6. und 13. MĂ€rz, sowie am 3. und 19. April 2024, jeweils 09 Uhr weitere Verhandlungen stattfinden.

(Wozu nachdem die Staatsanwaltschaft und die Verteidiger ihre PlĂ€doyers gehalten haben, es noch weitere fĂŒnf Termine braucht ist mir nicht klar - aber ich bin kein Jurist.)

Als nĂ€chstes spricht Dr. Hirsch einen persönlichen Brief an, welchen er von der Angeklagten erhalten habe. Dieser Brief soll in das Verfahren eingefĂŒhrt werden. Weder die StaatsanwĂ€ltin noch die Verteidiger geben hierzu eine Stellungnahme ab.

Allerdings regt Rechtsanwalt Lausen an, dieses Schreiben, wie die Akte, im Selbstleseverfahren einzufĂŒhren. Ein Ansinnen welches Dr. Hirsch in Staunen versetzt. Er erklĂ€rt die Beweisaufnahme wieder fĂŒr eröffnet und liest den Brief vom 4. Februar 2024, welchen er am 6. Februar 2024 erhielt, laut vor.

Dr. Jiang gibt ErklÀrung unter Eid ab

Darin gibt Dr. Jiang eine ErklĂ€rung unter Eid ab, dass sie im guten Glauben gehandelt habe. Sie habe sich sowohl an das NĂŒrnberger wie auch Genfer Gelöbnis gehalten und nach bestem Wissen und Gewissen im Interesse ihrer Patienten gehandelt.

Rechtsanwalt Willanzheimer stellt einen Beweisantrag wonach § 278 gemĂ€ĂŸ alter Fassung zu berĂŒcksichtigen sei, keinesfalls die am 26. November 2021 geĂ€nderte Fassung des Paragraphen.

Im Anschluß verweist er auf ein SachverstĂ€ndigengutachten von Herrn Kisielinski und den Stand der Wissenschaft zu der Wirksamkeit von Masken und deren Anwendung in verschiedenen Einsatzbereichen.

Einsatz von Masken sehr umstritten

Er verweist darauf, dass vor dem Einsatz von Masken eine RisikoabwÀgung zwischen PrÀvention, also der Schutzwirkung und der durch das Tragen hervorgerufenen SchÀden vorgenommen werden muss.

Im Bereich Selbstschutz wird sie z.B. auf dem Bau als Staubschutz, in der Medizin als Wundschutz oder zum Vermeiden von Ansteckungen bei Tuberkulose getragen. Generell ist der Einsatz von Masken sehr umstritten, so dass ihr Einsatz Restriktionen unterliegt.

Insbesondere Anwendungsfehler wie schlechter Sitz oder zu langes Tragen machen aus der gewĂŒnschten Schutzfunktion eine Quelle fĂŒr Infektionen, so dass diese teilweise geradezu als „Brandbeschleuniger" fungieren. WĂ€hrend der Pandemie wurden Masken fĂ€lschlicherweise als hilfreich betrachtet.

So Ă€nderte die WHO (Weltgesundheitsorganisation) mehrfach ihre Empfehlungen zum Tragen von Masken. Es folgt ein fast 2-stĂŒndiger Vortrag der Verteidiger, in welchem sie jeweils einen Teil des vorliegenden Gutachtens vorlesen.

Diskrepanz zwischen erwarteter Wirksamkeit und nahezu unwirksamer Schutzfunktion

WĂ€hrend sich Rechtsanwalt Willanzheimer in erster Linie auf die Diskrepanz zwischen der von der Bevölkerung erwarteten Wirksamkeit und der tatsĂ€chlichen nahezu unwirksamen Schutzfunktion konzentriert, geht Rechtsanwalt KĂŒnnemann auf die nachgewiesenen SchĂ€den durch das Tragen von Masken ein.

Seine Stichpunkte sind die Totraumproblematik, was zu einem verminderten Gasaustausch, einer Erhöhung der CO2-RĂŒckatmung bei gleichzeitig verminderter SauerstoffsĂ€ttigung in Blut und Gehirn fĂŒhrt.

Dies hat wiederum oftmals eine Erhöhung der Herzfrequenz und des Blutdrucks, sowie Kopfschmerzen, MĂŒdigkeit, Schwindel, trockenen Husten und eine mögliche Verminderung der kognitiven LeistungsfĂ€higkeit zur Folge.

SchÀdliche Auswirkungen auf SÀuglinge, vermehrte Totgeburten und GeburtsschÀden

Nach dem Nachweis der schĂ€dlichen Auswirkungen auf SĂ€uglinge, vermehrten Auftreten von Totgeburten, GeburtsschĂ€den und einer gestörten geistigen Entwicklung der Kinder, hat die US-Navy ihre Richtlinien fĂŒr Soldatinnen, insbesondere von U-Boot-Besatzungen, bzgl. des Tragens von Mund-Nasen-Schutz-Masken geĂ€ndert.

So stieg insgesamt die Zahl der Totgeburten wĂ€hrend der Pandemie um 28%, wĂ€hrend die Zahl in Schweden, welches keine restriktiven Pandemiemaßnahmen anordnete, konstant blieb.

Weitere Stichpunkte seines Vortrags waren die schÀdlichen Auswirkungen auf das Gehirn und Nervensystem, was eine signifikante Zunahme von Aneurysmen und Tumoren zur Folge hatte.

Ebenso wurden die Themen Immunsuppression, Verkeimung, Pilz- und Bakterieninfektionen von Mund-, Nasen-, Rachenraum, Lunge, Bronchien, Haut und Augen angesprochen.

Auch SchÀden im psychosozialen Bereich

Ferner ging er auf die SchĂ€den im psychosozialen Bereich, die Behinderung des frĂŒhkindlichen Lernens, mangelhafte Entwicklung der KommunikationsfĂ€higkeit und Erschöpfungssyndrom hervorgerufen durch das Tragen von Masken ein. Wobei jeder einzelne Punkt durch Benennung wissenschaftlicher Studien untermauert wurde.

Der dritte von Rechtsanwalt Lausen vorgetragene Teil der Studie, befasste sich mit den Themen Telemedizin, Therapiefreiheit, Genfer Gelöbnis von 2018 und einem Urteil des BGH von 1987, in welchem festgestellt wurde, dass der Arzt dem Wohl seines Patienten verpflichtet ist und nicht der Allgemeinheit.

Der Vortrag endete um 12:10 Uhr. Dr. Hirsch und die beiden Schöffinnen haben sehr interessiert zugehört. Dr. Hirsch fragt die StaatsanwÀltin ob sie hierzu etwas erklÀren möchte - will sie nicht.

Dr. Hirsch erklĂ€rt die Beweisaufnahme erneut fĂŒr geschlossen. Ein RechtsgesprĂ€ch zwischen Kammer, Staatsanwaltschaft und Verteidigern wird weiterhin seitens der Kammer und Staatsanwaltschaft abgelehnt.

Rechtsanwalt Willanzheimer: „Bereits Anklageschrift ist rechtlich unwirksam“

Rechtsanwalt Willanzheimer wird aufgefordert mit seinem PlĂ€doyer zu beginnen. Willanzheimer spricht die StaatsanwĂ€ltin mit „Frau StaatsanwĂ€ltin“ an - ihr Name ist bislang nicht gefallen, wie auch schon bei ihrem Kollegen am vergangenen Verhandlungstag, 24. Januar 2024. (Ich habe den Eindruck dies ist Absicht, die Prozessbeobachter sollen die Namen der StaatsanwĂ€lte nicht erfahren.)

Rechtsanwalt Willanzheimer spricht den Tatvorwurf von 4.374 FĂ€llen an und erklĂ€rt bereits die Anklageschrift sei rechtlich unwirksam, da kein einziger Nachweis fĂŒr einen Einzelfall erbracht wurde. Die Zahl 4.374 beruht auf einer Hochrechnung des Zeugen Förster.

Aber bereits im Verfahren gegen die Mitarbeiterin von Dr. Jiang wurden diese Zahlen widerlegt. So ließ der Zeuge Förster EinkĂŒnfte durch Spenden gemĂ€ĂŸ seiner Aussage unberĂŒcksichtigt, dennoch kam es zu Doppelberechnungen.

Jede einzelne Tat muss nachgewiesen werden

§ 261 StPO nach dem jede einzelne Tat nachgewiesen werden muss, ließ man gleich völlig außer acht. So besteht die Akte aus Tabellen, Listen und handschriftlichen EintrĂ€gen welche der Norm der Beweiserhebung nicht genĂŒgen.

Eine Bestrafung gemĂ€ĂŸ der alten Fassung des § 278 StGB setzt voraus, dass das Gesundheitszeugnis den Gesundheitszustand dokumentiert, dies geben die Atteste aber nicht her. Der Verwendungszweck „zur Vorlage bei einer Behörde oder Versicherung“ fehlt, so dass Fachleute darauf erst gar nicht hereinfallen.

„Das passt hinten und vorne nicht!“

Die Atteste sind bestenfalls geeignet zur Vorlage bei einem TĂŒrsteher oder einer Sicherheitskraft, wie man sie vor SupermĂ€rkten, im ÖPNV, etc. antraf. Aber FachkrĂ€fte sehen darin kein Gesundheitszeugnis.

Rechtsanwalt Willanzheimer gibt an, dass er bis vor drei Jahren selbst noch Leiter einer Staatsanwaltschaft war. Sein erster Gedanke zu diesem Fall war: „Das passt hinten und vorne nicht!“. Die StaatsanwĂ€ltin R. sah dies Ă€hnlich. Erst auf Druck des Kammeranwalts der BezirksĂ€rztekammer Nordbaden Gremmelmaier wurde das Ermittlungsverfahren gegen Dr. Jiang fortgesetzt.

Er verweist auf das sogenannte „Dirnenurteil“ vor dem Reichsgericht von 1940. Nach diesem Urteil ist die Frage, ob eine körperliche Untersuchung stattgefunden hat, von Bedeutung, nicht der unrichtige Inhalt des Attests.

GemĂ€ĂŸ dem „Dirnenurteil“ ist eine Beurteilung des Gesundheitszustands schon dann unrichtig wenn keine körperliche Untersuchung stattgefunden hat.

„Was nicht passt wird passend gemacht“

Der § 278 StGB von 1940 wird verlesen. Dies war aber eine Einzelfallentscheidung, die hier zitiert wurde, kein allgemeiner Rechtssatz, er steht nirgends im Gesetz und ist damit eine unzulÀssige Analogie.

Rechtsanwalt Willanzheimer sieht generell in der Rechtsprechung die Tendenz „Was nicht passt wird passend gemacht.“ Seiner Ansicht nach aber dĂŒrfen StrafbarkeitslĂŒcken nicht zu einer Überdehnung der Gesetze fĂŒhren.

Der Tatbestand des Vorsatzes, welcher vom Staatsanwalt in seinem PlĂ€doyer erhoben wurde, ist nicht zutreffend, die Angeklagte ist juristischer Laie. Das Gesetz ĂŒber den Einsatz von Telemedizin und der damit verbundenen Möglichkeit der Ferndiagnose wurde 2019 gelockert.

Freispruch gefordert

Das Tatbestandsmerkmal: „Wider besseren Wissens“ macht subjektiv nur in Bezug auf den inhaltlichen Tatbestand Sinn. SĂ€mtliche vorgeworfenen Taten unterliegen aber nicht § 278 StGB in seiner alten Fassung, daher fordert er Freispruch.

Der Vorsitzende Richter verkĂŒndet: Mittagspause bis 14:15 Uhr. Ich gehe in ein Kaufhaus Kaffee trinken und stöbere nach einem Baby-Geschenk fĂŒr den Neuankömmling in der Nachbarwohnung. Der Kaffee schmeckt nicht, der Kuchen ist zu sĂŒĂŸ und ein passendes Geschenk finde ich auch nicht.

Also zurĂŒck zum Gericht. Um 14:15 Uhr sind von den morgendlichen 9 Pressevertretern 7 zurĂŒckgekommen, um das weitere Geschehen zu verfolgen. Die Zahl der Prozessbeobachter sank etwa um 16 Personen.

Die Mikrophone in Saal 1 funktionieren - nebenbei bemerkt, unabhĂ€ngig von den Kameras perfekt. Die Kameras sind seit dem Eklat am dritten Verhandlungstag tatsĂ€chlich außer Betrieb.

Verhalten und Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft kritisiert

Rechtsanwalt KĂŒnnemann beginnt mit seinem PlĂ€doyer. ZunĂ€chst kritisiert er das Verhalten und die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft in diesem Verfahren, so ging diese nicht auf die Frage nach der Rechtswidrigkeit und Schuld der Angeklagten ein.

Laut Anklageschrift wÀren die Atteste zur Vorlage bei einer Behörde geeignet und bestimmt gewesen, laut Kriminalpolizei fehlen jedoch die dazu notwendigen Kriterien auf den Bescheinigungen. Die Atteste sehen aus wie Gesundheitszeugnisse sind aber aufgrund der fehlenden Kriterien keine.

Auch Rechtsanwalt KĂŒnnemann geht auf den „Dirnenfall“ von 1940 ein, er hĂ€lt die darin geĂ€ußerte Definition im Gegensatz zu seinem Kollegen Willanzheimer fĂŒr korrekt, und bezieht sich auf einen Kommentar aus der Fachliteratur (Fischer).

„Staatsanwalt hat PlĂ€doyer lediglich stellvertretend vorgelesen“

Zudem geht er davon aus (wie auch die Mehrheit der Prozessbeobachter), dass das von Staatsanwalt Steinmetz (diesen Namen habe ich der Presse entnommen, interessanterweise hat ihn der vor Ort abwesende Pressevertreter erfahren aber nicht die vor Ort anwesenden Zuschauer.) gehaltene PlÀdoyer vom 24. Januar 2024 nicht von diesem stammte und er es lediglich stellvertretend vorgelesen hat.

Rechtsanwalt KĂŒnnemann geht nochmals auf die Definition des Begriffs „Befund“ ein - ohne Diagnose keine Befundung. Die sogenannten Corona-Atteste dienten in den einzelnen BundeslĂ€ndern zur Glaubhaftmachung, dass kein Mund-Nasen-Schutz getragen werden kann.

Corona-Atteste enthielten keinen Befund, dienten vielmehr der Glaubhaftmachung

Diese Glaubhaftmachung war notwendig geworden aufgrund der einzelnen Verordnungen und diente somit der Gefahrenabwehr fĂŒr den Patienten, sie enthielt keinen Befund.

Eine Behörde ist per Definition die Stelle an der der Gesundheitszustand beurkundet wird z.B. durch einen Amtsarzt oder fĂŒr die der Gesundheitszustand beurkundet wird z.B. eine Versicherung.

Die Atteste dienten der Glaubhaftmachung. Hierzu wurden Symptome abgefragt, ob eine innere Erkrankung, andere physische oder psychische Symptome vorliegen. Auf der Basis dieser Befragung wurde eine Beurteilung getroffen, keine Befundung.

Bescheinigungen zur Vorlage bei einer Behörde unbrauchbar

Eine Beurteilung liegt im Ermessen des Beurteilenden. Beurteilungskriterien fehlen aber in den Bescheinigungen, insofern sind sie zur Vorlage bei einer Behörde unbrauchbar.

Die Bescheinigungen dienten lediglich dazu den Betroffenen den Alltag zu erleichtern, die meisten wurden weder bei Behörden noch Versicherungen vorgelegt.

Personen die ohne Maske erwischt wurden und nicht glaubhaft machen konnten, dass sie keine Maske tragen können, sahen sich mit einem umfangreichen Bußgeldkatalog konfrontiert.

Die Standardfrage lautete „haben Sie eine Bescheinigung - Ja oder Nein?“ Es fand weder eine inhaltliche Beurteilung der Bescheinigung statt noch wurde der Gesundheitszustand des Bescheinigungsinhabers beurteilt.

Wie sollte ein Symptom wie z.B. Schwindel auch beurteilt werden? Versicherungen weisen Gutachten zurĂŒck wenn sie nicht ausreichend befundet sind und verweigern die Erbringung einer Versicherungsleistung, aber sie stellen keine Strafanzeige wegen mangelndem Befund.

Gutachten sind Gesundheitszeugnisse - ausgestellte Bescheinigungen gaben das nicht her

Gutachten sind Gesundheitszeugnisse. Die ausgestellten Bescheinigungen gaben das nicht her. Sie waren nur deshalb aufgefallen, weil so viele davon in Umlauf waren.

Der Freistaat Bayern machte klare Ansagen bzgl. des Inhalts der Bescheinigungen. Die Aussage, dass ohne körperliche Untersuchung keine Befundung stattfinden könne, ist falsch.

FĂŒr die Angeklagte war zu Beginn ihres Handelns nicht erkennbar, dass sie sich strafbar machen könnte. Die Staatsanwaltschaft wußte ja selbst nicht, ob es sich hierbei um eine strafbare Handlung handelt oder nicht. So wollte die StaatsanwĂ€ltin R. das Ermittlungsverfahren einstellen, da sie keine strafbare Handlung darin sah.

Streitpunkt ist immer wieder die unterschiedliche Auslegung der Begriffe

Die Angeklagte hat sich im Rahmen des ersten Prozesses vor dem Amtsgericht Weinheim klar zur Sache geĂ€ußert. Sie ging nicht von einer Strafbarkeit aus. Streitpunkt ist immer wieder die unterschiedliche Auslegung der Begriffe.

So befaßte sich als erstes das Landgericht Frankfurt mit dieser Problematik und stellte am 25. April 2021 fest, das nach seiner Auffassung Atteste mit Gesundheitszeugnissen gleichzusetzen sind. Aber dieses Urteil wurde erst drei Monate nach der Hausdurchsuchung bei Dr. Jiang gefĂ€llt.

Schule ist keine Behörde im rechtlichen Sinne

Die Staatsanwaltschaft Hamburg wiederum hat ein Urteil zurĂŒckgenommen, nach der Erkenntnis, dass eine Schule keine Behörde im rechtlichen Sinne ist.

Zu beurteilen ist hier die alte Fassung des § 278 StGB, wonach die Vorlage z.B. bei einem Supermarkt eben keine Rechtswidrigkeit darstellt. Kindern wurde massenhaft per Dekret die Maske aufgezwungen, ohne die Frage nach der KindeswohlgefÀhrdung zu stellen.

Wer ein Kind der Gefahr aussetzt, psychisch oder physisch Schaden zu nehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren bestraft. Die Kinder- und Jugendpsychiatrien sind voll, es stehen derzeit keine freien TherapieplĂ€tze zur VerfĂŒgung.

„Staatsanwaltschaft nicht ergebnisoffen an das Ermittlungsverfahren herangegangen“

Die Staatsanwaltschaft ist nicht ergebnisoffen an das Ermittlungsverfahren herangegangen. Hier ist ein Blick in die Fachkommentare wichtig. Er verweist auf ein entsprechendes Urteil des OLG Celle.

Die Corona-Verordnungen bedeuteten einen massiven Eingriff in die Therapiefreiheit, ungeachtet des Ausnahmetatbestands des Gesetzgebers. Rechtsanwalt KĂŒnnemann fordert das Wissen von heute (um die SchĂ€dlichkeit der Masken und Auswirkungen der Corona-Verordnungen insgesamt) in die AbwĂ€gung mit einzubeziehen.

Angeklagter ist kein strafrechtliches Verhalten vorwerfbar, vielmehr liege Verbotsirrtum vor

Nach seiner Auffassung ist der Angeklagten kein strafrechtliches Verhalten vorwerfbar, es liege ein Verbotsirrtum vor. Juristen streiten ĂŒber die Auslegung der verschiedenen Begrifflichkeiten bis heute, dies konnte die Angeklagte vor fast vier Jahren gar nicht erkennen.

Laut Rechtsanwalt KĂŒnnemann trĂ€gt die Angeklagte keine Schuld. Es wurden keine strafrechtlichen Taten nachgewiesen. Die Masken waren gemĂ€ĂŸ dem vorgetragenen Gutachten im besten Fall wirkungslos.

Die Ermittlungen seitens der Staatsanwaltschaft kam aufgrund einer Mitteilung ĂŒber die Ausstellung von Attesten durch die BezirksĂ€rztekammer in Gang.

Auf Druck von Kammeranwalt Gremmelmaier Ermittlungsverfahren wieder aufgenommen

Die Fragestellung lautete: Liegt hier eine strafbare Handlung vor? Nach einem ersten PrĂŒfungszeitraum wollte die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen, da sie keine Strafbarkeit sah. Erst auf Druck des Kammeranwalts Gremmelmaier wurde das Ermittlungsverfahren wieder aufgenommen.

Staatsanwalt Steinmetz sah im Verhalten der Angeklagten nicht nur eine strafbare Handlung, darĂŒber hinaus forderte er auch noch ein Berufsverbot, obwohl die Ärztin nach der Hausdurchsuchung im Januar 2021 keine weiteren Bescheinigungen mehr ausstellte.

Rechtsanwalt KĂŒnnemann fordert ebenfalls Freispruch

Rechtsanwalt KĂŒnnemann fordert Freispruch. Das Wissen zum Zeitpunkt der Tat sei entscheidend nicht das heutige Wissen.

Rechtsanwalt Lausen schließt die Reihe der PlĂ€doyers ab. Seiner Meinung nach ist das Gericht auf dem richtigen Weg. WĂ€re die Mitarbeiterin von Dr. Jiang nicht mit in die Berufung gegangen, so wĂ€re sie heute verurteilt. In ihrem Fall wurde eine Reduktion der angeklagten FĂ€lle von 4.368 erreicht - lediglich 6 FĂ€lle blieben ĂŒbrig.

„Richterin beim Amtsgericht Weinheim Eva Lösche hat schwere Fehler gemacht“

Die Richterin beim Amtsgericht Weinheim Eva Lösche hat schwere Fehler gemacht. Bei ordnungsgemĂ€ĂŸer Verfahrensweise hĂ€tte man bereits in Weinheim das Verfahren einstellen mĂŒssen. Wie kam dieses erste Urteil zustande?

Rechtsanwalt Lausen und das Landgericht Mannheim waren in der ersten Instanz nicht beteiligt. Er habe lange ĂŒberlegt ob er das Mandat annimmt. Denn: „Im Urteil ist Politik drin und wo Politik in die Justiz kommt geht das Recht flöten.“

Anzeigenerstatter wurde vor einer Zeugenaussage geschĂŒtzt

Er verweist auf die fruchtlosen Selbstladeverfahren, in denen die vor Ort anwesenden Zeugen nicht gehört werden durften. Er spricht von einem Anzeigenerstatter der vor einer Zeugenaussage geschĂŒtzt wurde.

Er erinnert an das nicht adĂ€quate Verhalten des Leitenden Oberstaatsanwalts Gremmelmaier, der Staatsanwalt Stork ein Urteil aus Bad Cannstadt zeigte - aus welchen GrĂŒnden auch immer. Er spricht von Streitigkeiten ĂŒber Rechtsbegriffe mit seinen Kollegen und das stets verweigerte RechtsgesprĂ€ch mit der Kammer und Staatsanwaltschaft.

All dies riecht nach Politik. Ferner geht er auf das Tatbestandsmerkmal „zum Gebrauch bei einer Behörde“ ein. Ein Gesetz das es bereits seit 1861 gibt.

Angebliches GestÀndnis nicht vorhanden

Laut Urteil der ersten Instanz hÀtte Dr. Jiang ein GestÀndnis abgelegt, dieses ist aber nicht vorhanden, dies ist nicht akzeptabel. Kein Techniker kann so arbeiten. Es wurde viel erklÀrt und erlÀutert aber nicht gestritten.

Die Akte wurde den Schöffinnen nur im Selbstleseverfahren zugĂ€nglich gemacht und haben sie erfahren was in der Verhandlung gesagt wurde: 4374 FĂ€lle? Das Verfahren hat seinen Zweck nicht erfĂŒllt. Es wurden keine EinzelfĂ€lle herausgepickt und exemplarisch aufgeklĂ€rt.

Was ist hier strafbar?

Etwa zehn StaatsanwĂ€lte haben sich ĂŒber die Sache hergemacht. Sie haben auf Anweisung gehandelt, nicht als Strafverfolgungsbehörde.

Rechtsanwalt Lausen gibt an, er wollte Herrn Oberstaatsanwalt Gremmelmaier als Zeugen befragen. Wo sind die Atteste? Was stand drin? „Hiermit bestĂ€tige ich, dass ... „ - ein Gesundheitszeugnis? - wohl nein.

Rechtsanwalt Lausen sieht in dem Verfahren einen politischen Hintergrund und fragt: „Worum geht es hier eigentlich? Die Staatsanwaltschaft fordert 4 Jahre Haft - fĂŒr was?“

Rechtsanwalt Lausen sieht eine erfundene Strafbarkeit

Die Corona-Verordnungen sind exekutives Handeln, nicht vom Gesetzgeber, die SachverstÀndigen waren uneinig. Erst im April/Mai 2020 fing die Sache an sich zu drehen.

Rechtsanwalt Lausen sieht eine erfundene Strafbarkeit. Erfunden, da eine Straftat auch in 3, 4 oder 5 Jahren noch immer strafbar sein muss. Die Corona-Verordnungen dienten der Gefahrenabwehr.

Die Maskenpflicht wurde in bestimmten RĂ€umen eingefĂŒhrt und immer wieder verĂ€ndert. Welche Corona-Verordnung ist die Grundlage dieses Verfahrens? Er fordert Freispruch.

Es gab keine klare Grundlage. In den wechselnden Verordnungen wurden AusnahmetatbestÀnde geregelt. Eine klare Definition hat der Gesetzgeber versÀumt.

Es herrschte ein heilloses Durcheinander

Die einzelnen Verordnungen waren offen formuliert – der Gestaltungsspielraum lag beim BĂŒrger. Einige BĂŒrger gingenzum Arzt und wurden abgewiesen - es herrschte ein heilloses Durcheinander.

Der BĂŒrger hatte den Spielraum, nicht die Ärzte. Die Glaubhaftmachung erfolgte ohne klare Kriterien, im Rahmen der Therapiefreiheit. Aber genau dies war von der Politik nicht erwĂŒnscht.

So ging man zu einer Bestrafung von Ärzten und BĂŒrgern ĂŒber, die ein widersprĂŒchliches Verhalten zeigten. Keine Normenklarheit bedeutet aber, dass der Arzt ist in seinem Handeln bzgl. der von ihm fĂŒr angemessen erachteten Therapie frei ist.

Eine sehr große Anzahl von Studien belegte die gesundheitlichen Probleme durch und mit der Maske. Der Gesetzgeber ließ den EinschĂ€tzungsspielraum offen. Dr. Jiang hat nicht gegen besseres Wissen gehandelt. RA Lausen liest noch einmal das Gesetz § 278 StGB in seiner alten Fassung vor und stellt die Frage:

Warum wurden so viele verfolgt?

Alles ist plötzlich eine Behörde ab April 2020! Wir sind aber vom eigentlichen Behördenbegriff weit entfernt. Mit kontrollierenden Beamten oder Sicherheitspersonal in Ladenpassagen wurde der Behördenbegriff weit ĂŒberdehnt. Laut bayerischem Oberlandesgericht ist der Behördenbegriff nicht klar definiert.

So ist eine Schule umgangssprachlich eine Behörde (z.B. Schulamt) aber nicht nach der Definition des Behördenbegriffs - das Verfahren wurde eingestellt. Gerichte haben aufgehört Begriffe sauber zu definieren, aber dilettantisches Verhalten ist in der Justiz verboten.

Die Staatsanwaltschaft Mannheim und das Amtsgericht Weinheim haben falsch gehandelt. Das Landgericht Mannheim in Sachen der Praxisangestellten richtig. Laut BGH ist eine Apotheke keine Behörde. Rechtsanwalt Lausen fordert die Auslegung des Behördenbegriffs wie er seit Jahrzehnten genutzt wird.

Der Behördenbegriff orientiert sich an Versicherungen, hieraus ergibt sich ein Anspruch aus einem Versicherungsvertrag oder ein gesetzlicher Anspruch, er löst eine Leistung oder einen Verwaltungsakt aus. § 278 StGB in seiner alten Fassung dient dem Schutz der Behörde.

Kein Attest war zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt

Das BGH-Urteil zielt auf die Vorlagesituation ab. Kein Attest war zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt. Es gab keinen Vorsatz. Rechtsanwalt Lausen verlangt vom Gericht prĂ€zises Arbeiten als wesentliches Kriterium fĂŒr die Urteilsfindung.

Das Selbstleseverfahren war ein Sammelsurium aus verschiedenen Listen, Tabellen und handschriftlichen Aufzeichnungen. Jeder Einzelfall muss exakt als Urkundsdelikt aufgearbeitet werden.

Wir haben kein einziges Original-Attest gesehen

Wir haben kein einziges Original-Attest gesehen. Die Staatsanwaltschaft darf nur anklagen, wenn berechtigte Tatsachen und Hinweise auf ein Verbrechen vorliegen, alles andere ist Verfolgung.

Dies ist ein schwieriger Fall fĂŒr einen Arzt, der vom Gesetzgeber so nicht vorgesehen war. Der Verordnungsgeber hat hier nicht klar definiert. 2021 hat der Gesetzgeber dieses Problem dann „erkannt“. Am 24. November 2021 gab es eine GesetzesĂ€nderung.

Aber auch hier wurden die Maskenatteste gar nicht erwĂ€hnt, denn es ging um die ImpfunfĂ€higkeitsbescheinigung. Hier sollte eine „StrafbarkeitslĂŒcke“ geschlossen werden. Vor dieser Änderung gab es keine solche Strafbarkeit.

Was nicht strafbar ist, darf nicht bestraft werden! 

Das Strafrecht gilt als letztes Mittel. Die Strafbarkeit muss fĂŒr jeden erkennbar sein. War das Rechtsgut jemals gefĂ€hrdet? Welcher Polizeibeamte kann und darf die ZustĂ€nde beurteilen?

Schuldirektoren beurteilten plötzlich den Gesundheitszustand ihrer SchĂŒler. BeweisantrĂ€ge wurden zurĂŒckgewiesen. Der Behördengeber hat Ausnahmen uneingeschrĂ€nkt erlaubt.

Es gab keine Ausstellung von Gesundheitszeugnissen. Keine Vorlage bei einer Behörde oder Versicherung. Kein unrichtiges Attest. Kein gegen besseres Wissen. - Weniger Schuld geht nicht!

Ein Urkundsdelikt ist nicht gegeben

Der Prozess wurde unnötig gedehnt von vier auf zehn Verhandlungstage. Wie sieht die Kostenliste der Staatsanwaltschaft aus? Was soll abgeurteilt werden?

Jeder einzelne Fall muss geklÀrt werden. Ein PDF ist kein Gesundheitszeugnis, da es keine Urkunde, kein Dokument ist. Ein Dokument im Original ist zur Vorlage bei einer Behörde aber zwingend erforderlich.

Ein Urkundsdelikt ist nicht gegeben. Dieses braucht zwingend ein Original. ArbeitsunfĂ€higkeitsbescheinigungen werden heute verschlĂŒsselt versendet oder sie benötigen einen Papierausdruck im Original. Es wurden Sichtkontrollen durchgefĂŒhrt, keine Beurteilungen.

Gremmelmaier bewegte sich in Doppelfunktion in einem Konfliktfeld

Es erging eine Anzeige an die Ärztekammer. Die Kammer machte nichts. Die Motive von Herrn Gremmelmaier sind unklar. Aber in seiner Doppelfunktion als Kammeranwalt der Ärztekammer Nordbaden und seiner Position als leitender Oberstaatsanwalt in Karlsruhe bewegte er sich in einem Konfliktfeld.

Dr. Jiang wurde nicht angeschrieben. Nach der Anzeige ist nichts passiert. StaatsanwĂ€ltin R. will das Ermittlungsverfahren einstellen, Herr Gremmelmaier greift ein, ohne dass er die Strafbarkeit geprĂŒft hat.

Die Polizei hat nach der Hausdurchsuchung ein Betrugsdelikt kĂŒnstlich aufgebaut. Es fand keine strafrechtliche Einsortierung durch den jungen, unerfahrenen Beamten statt. Es mangelte sowohl an Rechtskenntnis wie an dem BemĂŒhen sich dieses Rechtswissen anzueignen.

Kein einziger Antrag zu Gunsten der Angeklagten gestellt

Rechtsanwalt Lausen vermutet, hier wurde auf Weisung gehandelt. Er vermutet, hier ist Politik im Spiel. Es wurde kein einziger Antrag zu Gunsten der Angeklagten gestellt.

Der Antrag auf VerhĂ€ngung eines Berufsverbots wurde vermutlich ebenfalls auf Weisung gestellt. Dies wĂ€re eine berufsrechtliche Ahndung ohne Befragung der Ärztekammer. Die Verhandlung zeigte diesbezĂŒglich keine Ergebnisse, welche dies begrĂŒnden könnten. Ein Berufsverbot ist definitiv nicht die richtige Maßnahme.

Rechtsanwalt Lausen sieht keine strafrechtliche Bewertung vom Amtsgericht Weinheim: „Dr. Jiang hat etwas gemacht was Frau Lösche nicht gefallen hat!“. Aber unterschiedliche Auffassungen gehören nicht in die Rechtsauffassung.

Lausen Ă€ußert nochmals die Besorgnis der Befangenheit im Fall der Schöffin Boaz, welche bei einem europaweit tĂ€tigen Pharmagroßhandel mit teilweise eigenem Apothekennetz beschĂ€ftigt ist. An die StaatsanwĂ€ltin gerichtet: Sie sind die 5. StaatsanwĂ€ltin in diesem Berufungsverfahren. Wo ist Frau König?

Arbeitsverweigerung der Staatsanwaltschaft

Das von Staatsanwalt Steinmetz gehaltene PlĂ€doyer ist fast identisch mit dem aus Weinheim. Die Staatsanwaltschaft hĂ€tte das Verfahren einstellen können oder Freispruch fordern mĂŒssen. Es gab keine AntrĂ€ge der Staatsanwaltschaft zur Wahrheitsfindung, dies kommt einer Arbeitsverweigerung der Staatsanwaltschaft gleich.

Das mehrfach geforderte RechtsgesprĂ€ch wurde von Frau König immer abgelehnt. Das PlĂ€doyer der Staatsanwaltschaft war substanzlos fĂŒr die Forderung nach 4 Jahren Haft. Das BemĂŒhen ums Recht muss die Leitlinie sein.

Das Urteil des Amtsgericht Weinheim ist aufzuheben und Dr. Jiang freizusprechen! Dr. Jiang schließt sich den AusfĂŒhrungen ihrer Verteidiger an und beantragt Freispruch!

Der Vorsitzende Richter Dr. Hirsch beendet um etwa 16 Uhr den heutigen Sitzungstag. Am 20. Februar 2024, 09 Uhr, wird die Verhandlung fortgesetzt.

Dies war meine Wahrnehmung des zehnten Prozesstages. Hier geht's zu Teil 11: www.de-fakt.de/bundesland/hessen/details/?tx_ttnews