SchloĂgrabenfest Darmstadt: Staatsanwaltschaft sieht keine schwerwiegenden Straftaten

Nina Reininger, Pressesprecherin der Staatanwaltsschaft Darmstadt, teilt das Ermittlungsergebnis zu den VorgĂ€ngen rund um das DarmstĂ€dter SchloĂgrabenfest 2016 mit. Foto: djv-Bildportal
DARMSTADT. - Nach Abschluss der umfangreichen Ermittlungen in Bezug auf die Ereignisse auf dem SchloĂgrabenfest konnten in 12 Verfahren insgesamt 15 namentlich bekannte TĂ€ter ermittelt werden. In 33 weiteren Verfahren konnten keine TĂ€ter ermittelt werden, teilt StaatsanwĂ€ltin Nina Reininger, Pressesprecherin der Staatsanwaltschaft Darmstadt heute mit.
Die ErklĂ€rung im Wortlaut: >In den FĂ€llen, in denen ein TĂ€ter ermittelt werden konnte, liegen aber nach der eingehenden rechtlichen PrĂŒfung nur in vier FĂ€llen Straftaten vor. Dabei handelt es sich zum einen um zwei (versuchte) Nötigungen. Ein Beschuldigter soll versucht haben, eine GeschĂ€digte zum Tanzen zu bewegen und sie dabei am Arm festgehalten haben, so dass sie sich zeitweise nicht habe befreien können.
Ein weiterer Beschuldigter soll eine andere GeschÀdigte von hinten umklammert und sie so an der freien Fortbewegung gehindert haben. In einem weiteren Fall soll es zu einer Körper, verletzung gekommen sein. Der Beschuldigte soll hier der GeschÀdigten nach einem misslungenen Flirtversuch ins Gesicht geschlagen haben. Letztlich soll es in einem weiteren Fall zu einer Beleidigung durch Zeigen des Mittelfingers gekommen sein, nachdem der Beschuldigte der GeschÀdigten an das GesÀà gegriffen haben soll.
In den letzten drei genannten FĂ€llen konnten die ermittelten Beschuldigten allerdings nicht eindeutig von den GeschĂ€digten als TĂ€ter erkannt werden, so dass deren TĂ€terschaft nicht mit hinreichender Sicherheit, wie sie fĂŒr eine Anklageerhebung erforderlich ist, festgestellt werden konnte.
In den weiteren FĂ€llen, in denen ein TĂ€ter ermittelt werden konnte, liegen nach derzeitiger Rechtslage keine Straftaten vor. Es handelt sich hier vornehmlich um flĂŒchtige BerĂŒhrungen wie das âGrapschenâ an das GesÀà oder an die Brust jeweils oberhalb der Kleidung der GeschĂ€digten.
Es konnten aber auch in den FĂ€llen, in denen kein TĂ€ter ermittelt werden konnte, keine schwerwiegenden Straftaten wie sexuelle Nötigung gem. § 177 StGB oder andere Gewaltstraftaten ermittelt werden. Auch hier lagen die Handlungen ĂŒberwiegend im nicht strafbaren Bereich. Soweit das Verhalten der TĂ€ter strafrechtliche Normen verletzte, handelt es sich um einen einfachen Diebstahl, Nötigungen und Beleidigungen.
FĂŒr das Vorliegen einer strafbaren sexuellen Nötigung ist es nach derzeitiger Rechtslage nicht ausreichend, dass der TĂ€ter ein Ăberraschungsmoment zur DurchfĂŒhrung einer sexuellen Handlung ausnutzt. In diesen FĂ€llen mangelt es an der fĂŒr eine sexuelle Nötigung vorausgesetzten Nötigungshandlung. Zudem ist fĂŒr die strafrechtliche Relevanz eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit erforderlich.
Auch eine Beleidigung als Straftatbestand kommt in diesen FĂ€llen nur in Betracht, wenn ĂŒber die sexuelle Handlung hinausgehende besondere UmstĂ€nde einen beleidigenden Charakter ergeben.<