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Windkraft: Klage der 15 Odenwaldkreis-Kommunen abgewiesen

Dem vom Regierungspräsidium Darmstadt im Dezember 2015 abgelehnten gemeinsamen Flächennutzungsplan Windkraft der Odenwälder Städte und Gemeinden wurde jetzt auch vom Verwaltungsgericht Darmstadt die Rechtskraft verwehrt

ODENWALDKREIS. - Die Klage der 15 Städte und Gemeinden des Odenwaldkreises gegen die vom Regierungspräsidium Darmstadt abgelehnte Genehmigung des gemeinsamen „Flächennutzungsplanes (FNP) Windkraft“ wurde jetzt vom Verwaltungsgericht Darmstadt zurückgewiesen.

Nach aktuellen FACT-Informationen haben die Darmstädter Richter am Mittwoch, 27. September, im mündlich verkündeten Urteilsspruch der Rechtsposition der Klägerseite zwar in Teilen stattgegeben, die Klage insgesamt jedoch abgewiesen.

Die weitere Vorgehensweise der kommunalen Kläger aus dem Odenwald bleibt der juristischen Bewertung der Klagebegründung vorbehalten, sobald diese vorliegt.

Das Regierungspräsidium hatte dem FNP der Odenwaldkreis-Kommunen im Dezember 2015 die Genehmigung versagt, wogegen die Städte und Gemeinden mit Unterstützung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes im Januar 2016 vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt geklagt haben.

Noch Anfang Juli diesen Jahres hatte Landrat Frank Matiaske angesichts des vom Regierungspräsidium (RP) vorgelegten „sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien“ des Regionalplans Südhessen auf den Klageerfolg für den eigenen FNP gehofft und geäußert: „Ich bin sicher, dass er vor Gericht Bestand haben wird.“

Der gemeinsame FNP sieht acht Windkraftstandorte im Odenwaldkreis mit einer Fläche von 1,6 Prozent zur Gesamtfläche vor, während der Entwurf des RP 3,9 Prozent der Fläche des Odenwaldkreises für Windkraftanlagen mit 21 Vorrangflächen ausweist.

Den Städten und Gemeinden des Odenwaldkreises bleibt nach vorliegender Begründung der Klageabweisung die Möglichkeit vor dem Verwaltungsgerichtshof in Kassel das Urteil überprüfen zu lassen.

Bis zu einer endgültigen juristischen Entscheidung gilt keiner der beiden vorliegenden Pläne im Odenwaldkreis.

Gleichwohl kann das Regierungspräsidium Windkraftanlagen in Einzelfällen nach einer Bestimmung des bundesweit geltenden Baugesetzbuches genehmigen.