Neue Stadt: Grenzänderungsvertrag für Beerfelden, Hesseneck, Rothenberg und Sensbachtal vorgestellt
Rechtliches Fundament für neue Stadt Oberzent und Vermächtnis der vier Gründungskommunen Beerfelden, Hesseneck, Rothenberg und Sensbachtal liegt im Entwurf vorOBERZENT. - Den Namen Stadt Oberzent soll Deutschlands jüngste Stadt tragen, wenn sie am 1. Januar 2018 als Rechtsnachfolgerin der Stadt Beerfelden sowie der Gemeinden Hesseneck, Rothenberg und Sensbachtal gegründet wird. So sieht es jedenfalls der 29 Paragrafen starke Grenzänderungsvertrag vor, den die vier beteiligten Bürgermeister nun den Kommunalparlamenten vorgelegt haben.
Bis zur abschließenden Beschlussfassung im April diesen Jahres werden nun der Odenwaldkreis sowie die Bürgerinnen und Bürger angehört. Durch den Vertrag wird neben dem Namen Stadt Oberzent auch das neue Stadtwappen festgelegt. Dieses übernimmt Elemente aus den vier aktuellen Wappen.
Bis zu den Neuwahlen am 29. April 2018 soll ab Januar 2018 einer der amtierenden Bürgermeister als Staatsbeauftragter die Geschäfte weiterführen. Ihm sollen ein vorläufiger Magistrat, bestehend aus allen derzeitigen Magistrats- und Gemeindevorstandsmitgliedern, und eine vorläufige Stadtverordnetenversammlung, der alle aktuellen Stadtverordneten und Gemeindevertreter angehören, zur Seite gestellt werden.
Der Grenzänderungsvertrag wird nur wirksam, wenn alle vier Kommunalparlamente zustimmen und das Regierungspräsidium Darmstadt als obere Kommunalaufsicht diesen genehmigt.
„Die neue Stadt soll eine bürgerfreundliche, effiziente Verwaltung gewährleisten und ein attraktiver Arbeitgeber sein. Sie wird finanziell besser aufgestellt sein und neue Handlungsspielräume für die Mandatsträger eröffnen, um mit >kommunaler Intelligenz< dem Gemeinwohl dienen zu können. Dadurch kann ein attraktives, familienfreundliches und lebenswertes Umfeld in den weiträumigen Siedlungsstrukturen der Oberzent gewährleistet und weiterentwickelt werden“, so fasst die Präambel des Vertrages die Gestaltungsziele plakativ zusammen.
Diese Argumente aus einer 2015 präsentierten Machbarkeitsstudie hatten am 6. März 2016 auch die Bürgerinnen und Bürger überzeugt mit deutlicher Mehrheit für diese Fusion zu stimmen.
Die Einteilung des Staatsgebietes in Städte und Gemeinden obliegt im Rahmen der Gebietsverfügungshoheit grundsätzlich dem Land Hessen. Mit den Gesetzen zur Neugliederung der Gemeinde- und Kreisebene in der Zeit von 1972-1977 hat das Land Hessen von dieser Gebietsverfügungshoheit umfänglich Gebrauch gemacht.
Bis zur Änderung der Hess. Gemeindeordnung (HGO) im Jahr 2011 oblag der Vollzug von freiwilliger Fusion daher auch dem Land Hessen. Erst seit dem Jahr 2011 sind Kommunen befugt, Fusionen nicht nur vorzubereiten, sondern deren Inhalt und Folgen in einem Grenzänderungsvertrag entscheidungsreif vorzubereiten.
Die Gebietsverfügungshoheit des Landes beschränkt sich nunmehr auf die zur Wirksamkeit erforderliche Genehmigung der oberen Aufsichtsbehörde. „Durch das seit 2011 maßgebliche Verfahren wurde die kommunale Selbstverwaltung gestärkt, in dem mehr Rechte aber auch mehr Verantwortung übertragen wurde“, beschreibt Bürgermeister Egon Scheuermann, Sensbachtal, die bei der nun geleisteten Pionierarbeit gesammelten Erfahrungen.
„Wir haben den Grenzänderungsvertrag in den letzten Monaten gemeinsam erarbeitet“, zieht Bürgermeister Gottfried Görig, Beerfelden, Bilanz und ergänzt, dass das komplexe Vertragswerk frühzeitig und regelmäßig mit Vertretern der kommunalen Gremien (Arbeitskreis Fusion, vormals AK IKZ, Vertreter der Ortsbeiräte) sowie den Kommunalaufsichtsbehörden abgestimmt wurde.
Der vorliegende Vertrag regelt neben den durch die HGO in Paragraf 17 vorgeschriebenen Angelegenheiten, wie etwa Umfang der Grenzänderung, Tag der Rechtswirksamkeit, vorläufige Wahrnehmung der Aufgaben der Gemeindeorgane, Ortsrecht, Verwaltung, Rechtsnachfolge und Wahltag für die Neuwahl der Gremien auch zahlreiche weitere Aspekte.
„Zeitlich lassen sich diese Regelungen drei verschiedenen Phasen zuordnen“, erörtert Bürgermeister Thomas Ihrig, Hesseneck. Die erste Phase beginne bereits mit der Wirksamkeit des Vertrages, also nach der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und somit noch vor dem Fusionstermin 1. Januar 2018.
Hierdurch werde ein möglichst reibungsloser Übergang gewährleistet. Die zweite Phase starte dann am 1. Januar 2018 und münde in die Konstituierung der neugewählten Gremien Stadtverordnetenversammlung, Magistrat, Ortsbeiräte sowie der Amtseinführung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
„Erst dann ist die Fusion vollständig vollzogen“, stellt Bürgermeister Hans-Heinz Keursten, Rothenberg, fest. In dieser letzten Phase gilt der Grenzänderungsvertrag unbegrenzt fort und seine Regelungen sind für die künftige Kommunalpolitik und -verwaltung dauerhaft bindend.
Aus dem Wesen der Fusion ergibt sich, dass mit deren Vollzug die vier fusionierenden Kommunen und somit die Vertragspartner des Grenzänderungsvertrags in der neuen Stadt aufgehen. Es ist damit - anders als bei den meisten Verträgen - faktisch ausgeschlossen, dass die Vertragspartner einvernehmlich Regelungen anpassen, wenn sich späterhin Rahmenbedingungen (Geschäftsgrundlagen) völlig anders entwickeln, als zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses angenommen.
Hieraus resultiere eine große Verantwortung der vertragsschließenden Kommunen, betonen die Bürgermeister übereinstimmend. Das vorliegende Vertragswerk stelle sicher, dass die Vorgaben aus der Machbarkeitsstudie umgesetzt würden.
Hierzu zählen insbesondere die Einrichtung von Ortsbeiräten und eines Beirats der Ortsvorsteher (§ 8), eine einheitliche Gebührenkalkulation (§ 11), Bestandsschutz für die Beschäftigten (§ 12), Aufrechterhaltung dezentraler Verwaltungsstrukturen (§ 14) und ein klares Bekenntnis zu allen bestehenden öffentlichen Einrichtungen (§ 16).
Gleichzeitig wird künftigen Gremien aber Handlungsspielraum eingeräumt. So können etwa die Regelungen für die Ortsbeiräte erstmals in Wahlzeit ab dem 1. April 2021 weiterentwickelt werden, aber nur mit Zustimmung der betroffenen Ortsbeiräte (§ 8 Abs. 3 HGO).
Vertraglich ist ausgeschlossen, dass im Zuge der Fusion öffentliche Einrichtung geschlossen werden. Kommunalverfassungsrechtlich dürfen nur erforderliche Einrichtungen betrieben werden. Zur Beurteilung der Erforderlichkeit durch die künftigen Gremien sieht der Vertragsentwurf Wohnortnähe als verbindliches Kriterium vor.
Eine Zentralisierung zur wirtschaftlichen Optimierung einer Einrichtung ist bei unverändertem Bedarf daher ausgeschlossen, sofern der unbedingten gesetzlichen Vorgabe aus § 19 Abs. 1 HGO weiterhin entsprochen wird, wonach die Einrichtungen die „Grenzen der Leistungsfähigkeit“ nicht übersteigen dürfen.
„Da Sinn und Zweck der Fusion gerade ist, die Leistungsfähigkeit zu erhöhen, gewährleistet der Grenzänderungsvertrags faktisch einen Bestandschutz für öffentliche Einrichtungen, den wohl keine beteiligte Kommune in diesem Umfang alleine gewährleisten könnte“, stellt Bürgermeister Hans-Heinz Keursten unter Zustimmung seiner drei Amtskollegen fest.
Die Gestaltungsziele aus der Machbarkeitsstudie werden darüber hinaus in Form der Präambel Bestandteil des Vertrages. Anspruch an die Formulierungen des Vertragswerks war, dass sie nicht nur für Juristen verständlich sind. Daher werden auch Einzelaspekte in den Vertrag aufgenommen, die sich beispielswiese bereits aus der Rechtsnachfolge (§ 5) oder gesetzlichen Regelungen ergeben.
Ferner wurden in dem Vertrag auch sämtliche organisatorischen Regelungen gebündelt. Der Vertragsentwurf ist kommunalrechtliche Pionierarbeit und wird, so die Zusage der mit Landesmitteln geförderten Fusionswilligen aus der Oberzent, durchaus auch als Blaupause für ähnliche Fusionsprojekte genutzt werden.